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EuGH: Anbieter wie YouTube haften nach der für den Streitfall maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich nicht für das Verhalten ihrer Nutzer (Foto: Thaspol / stock.adobe.com)
Haftung von Plattformanbietern im Internet nach alter Rechtslage

EuGH: Plattformen haften nicht automatisch für illegale Uploads ihrer Nutzer

ESV-Redaktion Recht
23.06.2021
Wann sind Plattformanbieter wie YouTube verantwortlich für Inhalte, die Dritte illegal auf die Plattform hochgeladen haben? Hierüber hat der EuGH aktuell in zwei Parallelfällen entschieden. Allerdings galt für die Fälle eine Rechtslage, die sich in Kürze ändern wird.
Im ersten Streitfall (C-682/18) hatten Nutzer von YouTube private Konzertmitschnitte und Musik der britischen Sopranistin Sarah Brightman aus dem Album „A Winter Symphony“ auf das Portal hochgeladen. Die Rechte an den hochgeladenen Inhalten hatte – nach seinem Vortrag – der deutsche Musikproduzent Frank Peterson erworben. Der Upload erfolgt ohne Einverständnis von Peterson. Der Produzent verlangt daher im Rahmen seiner Klage Schadenersatz von YouTube, weil die hochgeladenen Inhalte von dort heruntergeladen werden konnten.  

Im zweiten Fall klagte (C-683/18) der niederländische Fachverlag Elsevier gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando. Dieses betreibt das Sharehosting-Portal „uploaded“. Auf dieses Portal hatten YouTube-Nutzer die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“ hochgeladen. Diese Inhalte konnten über die Linksammlungen „rehabgate.com“, „avaxhome.ws“ und „bookarchive.ws“ von dem Sharehostung-Portal abgerufen werden.

Beide Fälle landeten zunächst vor dem BGH. Die obersten deutschen Zivilrichter haben dem EuGH aber mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen wollen sie klären lassen, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Dritten ohne Berechtigung auf derartige Plattformen hochgeladen werden.

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EuGH: Plattformbetreiber haften für illegale Uploads nur bei Kenntnis

Der EuGH hat die Haftung der Plattformbetreiber anhand der Normen geprüft, die zurzeit der jeweiligen Uploads maßgeblich waren. Demnach sind die Streitfälle anhand der

  • RL 2001/29 über das Urheberrecht (ABl. 2001, L 167, S. 10),
  • RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 178, 1)
  • und der RL 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16)
zu entscheiden. Bei diesen rechtlichen Vorgaben kamen die Richter aus Luxemburg zu dem Ergebnis, dass Anbieter wie YouTube grundsätzlich nicht für das Verhalten ihrer Nutzer einstehen müssen.
 
Es sei denn, sie hätten Kenntnis von den illegalen Inhalten gehabt. Dann wären sie dazu verpflichtet gewesen, die Inhalte zu löschen oder zu sperren. Der BGH muss in seinen Entscheidungen über die beiden Fälle nun diese Kriterien des EuGH berücksichtigen.

Aber Achtung – Rechtslage ändert sich in Kürze

Inzwischen gilt allerdings eine neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht (RL 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. 2019, L 130, S. 92)). Die deutsche Umsetzung erfolgt in zwei Schritten:

  • Schritt 1 ist das „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts“, das  am 04.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
  • Schritt 2 ist das „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)“. Dieses soll in großen Teilen am 01.08.2021 in Kraft treten.
Demnach sind die Vorausetzungen für die Haftung von Plattformen für illegal hochgeladene Inhalte ihrer Nutzer deutlich gesenkt. Ihre Haftung können die Plattformen im Wesentlichen nur durch folgende Maßnahmen vermeiden:

  • Lizenzerwerb: Für die Inhalte, die ihre Nutzer verbreiten, können die Plattformen Lizenzen erwerben, zum Beispiel von den Autoren, Künstlern oder Verlagen, die hierfür eine Vergütung erhalten. Liegt keine Lizenz vor, müssen diese Inhalte gelöscht werden.
  • Uploadfilter: Alternativ können die Plattformen das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten mit Hilfe von – allerdings noch sehr umstrittenen Uploadfiltern – verhindern.
Mit anderen Worten: Die Plattformbetreiber müssen auf jeden Fall vorbeugen und/oder aktiv werden.  

Quelle: PM des EuGH vom 22.06.2021 zum Urteil vom 22.06.2021 – in den verbundenen Rechtssachen C-682/18, C-683/18

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(ESV/bp)

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