
EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden
- Sperrung der Strände auf Gran Canaria
- Ausgangssperre auf der Insel
- Untersagung des Zugangs zu Pools und Liegen
- Einstellung des Animationsprogramms
- Aufenthalt nur im Hotelzimmer: Gäste durften dieses nur zu den Mahlzeiten verlassen.
Beklagte: Corona-Einschränkungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Daraufhin erhoben beiden Reisenden Klage vor dem AG München. Die Ausgangsinstanz schloss sich der Meinung der Beklagten an und wies die Klage ab. Hiergegen zogen die Kläger mit einer Berufung zum LG München I.
LG München I ruft EuGH an
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EuGH: Reiseveranstalter haftet unabhängig von seinem eigenen Verschulden
- Zur Haftung des Reiseveranstalters: Die benannte Richtlinie sieht bezüglich des Anspruchs auf die Preisminderung grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor.
- Ausnahme: Etwas anderes gilt nur, wenn die Beeinträchtigung dem Reisenden zuzurechnen ist.
- Einschränkungen am Wohnort unerheblich: Es kommt der Kammer zufolge auch nicht darauf an, ob am Wohnort des Reisenden vergleichbare Einschränkungen vorlagen.
- Auch mittelbare Verpflichtungen werden erfasst: Minderungsansprüche sind aber nicht nur an den Leistungen zu messen, die sich ausdrücklich und unmittelbar aus dem Reisevertrag ergeben. Zum Fehlermaßstab gehören auch Reisezwecke, die nur mittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen – indem diese sich zum Beispiel aus dem Reiseziel ergeben und nach Sinn und Zweck der Reise konkludent vorausgesetzt werden dürfen. Der Zweiten Kammer des EuGH zufolge sind insoweit auch Einschränkungen, wie die Sperrungen der Pools oder der Zugänge zu den Stränden zu berücksichtigen. Ebenso zählen hierzu ausgefallene Animationsprogramme oder nicht vorhandene Möglichkeiten zur Besichtigung der Insel.
Was die Entscheidung bedeutet
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht