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EuGH: Dritte, die fremde Inhalte in ihre eigenen Auftritte einbetten, machen diese Inhalte einem neuen Publikum zugänglich (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, Blitz Agency 2015 und Allebazib)
EuGH zum Framing

EuGH: Wann ungefragtes Framing eine Urheberrechtsverletzung ist

ESV-Redaktion Recht
11.03.2021
Grundsätzlich ist das ungefragte Framing – also das Einbetten fremder Inhalte in eigene Webseiten – erlaubt. So hatte der EuGH im Jahr 2014 geurteilt. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann Framing auch eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe sein, wie die Luxemburger Richter kürzlich befanden.
In dem Streitfall wollte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) von ihrer Website aus auf digitalisierte Vorschaubilder in anderen Webportalen verlinken. Die SPK ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek und betreibt eine Online-Plattform für Kultur und Wissen, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.

Mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst – eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland – wollte die SPK einen Lizenzvertrag über die Nutzung von Vorschaubildern schließen. Die VG Bild-Kunst will die Verwertung aber von einer vertraglichen Regelung abhängig machen, nach der sich die SPK dazu verpflichten soll, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder durch Dritte durchzuführen.

Was ist Framing?
Beim Framing wird die Seite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt. Einer dieser Rahmen zeigt über einen anklickbaren oder eingebetteten Link Inhalte einer fremden Website an. Den Nutzern bleibt damit die ursprüngliche Umgebung des verlinkten Inhalts verborgen.


Zwar müssen deutsche Verwertungsgesellschaften auf Verlangen jedermann zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zur Nutzung der ihnen übertragenen Rechte einräumen. Allerdings besteht diese Abschlusspflicht nicht, wenn die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann. Die SPK hält die benannte Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen. Daher verklagte sie die VG Bild-Kunst auf Feststellung der Plicht, die betreffende Lizenz ohne die benannte Bedingung abzuschließen.

Die Sache landete vor dem BGH. Dieser legte dann dem EuGH die Frage vor, ob das Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 (ABl. 2001, L 167, 10) ist. Wenn dies der Fall ist, könnte die VG Bild-Kunst die von ihre gewollte Bedingung gegenüber der SPK durchsetzen. 

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EuGH: Framing kann urheberrechtlich geschützte öffentliche Wiedergabe sein

Der EuGH hat klargestellt, dass das ungefragte Framing zwar grundsätzlich erlaubt bleibt. Dennoch gilt dies nicht, wenn der Inhaber der Rechte an dem verlinkten Inhalt technische Schutzvorkehrungen getroffen hat, die das Framing verhindern sollen. Die tragenden Gründe des EuGH:  

  • Beschränkung des Zugangs auf bestimmten Nutzerkreis: Hat der Rechteinhaber Maßnahmen gegen das Framing getroffen, wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang auf seine Werke hat, auf die Nutzer seiner Website beschränken.
  • Dritte schaffen neues Publikum: Dritte, die etwa ein Bild in ihre Auftritte einbetten, machen dieses also einem neuen Publikum zugänglich. Damit liegt dem EuGH zufolge in der Einbettung eines fremden Werks eine öffentliche Wiedergabe. Für diese muss er sich die Erlaubnis des Rechtsinhabers einholen.
  • Gefahr der urheberrechtlichen Erschöpfung reduziert: Anderenfalls würde der Rechteinhaber die auf seinen Seiten veröffentlichten Werk der Erschöpfung aussetzen. Dies würde dazu führen, dass er die Möglichkeit verliert, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. 
  • Größe der verlinkten Vorschaubilder unerheblich: Zudem stellte der EuGH fest, dass die Änderung der Größe der Werke beim Framing für die Frage der öffentlichen Wiedergabe keine Rolle spielt solange die Originalwerke erkennbar sind.


Ausblick – Streit in Deutschland nicht beendet

Die VG Bild-Kunst hatte behauptet, im Namen aller Urheber zu sprechen, die von ihr vertreten werden. Hierüber haben die Luxemburger Richter nicht entschieden. Da viele Rechteinhaber wohl weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden wollen, bleibt der Fall spannend.
 
Quelle: PM des EuGH vom 09.03.2021 – C-392/19

Update

10.09.2021
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Durch „Framing“ werden fremde Inhalte in die eigene Website eingebettet. Physikalisch bleiben diese aber auf einer anderen Seite – der Urspungsseite. Framing passiert fast jede Sekunde. Dennoch ist diese Technik umstritten. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob dabei das Urheberrecht verletzt wird. Hierzu hat sich nun der BGH  geäußert, nachdem er vorher den EuGH angerufen hatte. mehr …



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(ESV/bp)

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