
EuGH: Deutschland hatte keine Verfügungsgewalt über Gelder, die mit EEG-Umlage erwirtschaftet wurden (Foto: M. Schuppich/Fotolia.com)
EEG-Förderung als Beihilfe
EuGH: Warum Förderungen nach EEG 2012 keine staatlichen Beihilfen sind
ESV-Redaktion Recht
03.04.2019
Sieht das EEG 2012 unzulässige staatliche Beihilfen vor? Diese Auffassung vertrat jedenfalls die EU-Kommission. Zu Unrecht, so die Bundesregierung, die ihre Ansicht nun erfolgreich in zweiter Instanz vor dem EuGH durchgesetzt hat.
Im November 2014 hatte die Europäische Kommission das EEG 2012 als staatliche Beihilfe deklariert, die gegen EU-Recht verstößt. Auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) teilte im Mai 2016 die Meinung der Kommission. Dementsprechend wies die erste Instanz eine Klage der Bundesregierung gegen die EU-Kommission ab. Gegen beide Entscheidungen hatte die Bundesregierung Rechtsmittel eingelegt und vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in zweiter Instanz geklagt.
(ESV/bp)
Im Überblick: Förderregelung des EEG 2012 |
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EU-Kommission fordert Rückzahlung von 30 Millionen Euro
Die EU-Kommission sah sowohl die Förderung als auch die Rabatte für Großverbraucher nach EEG als staatliche Beihilfen an. Dennoch erklärte die Kommission diese für weitgehend wirksam. Nur einen verhältnismäßig geringen kleinen Teil – etwa 30 Millionen Euro – forderte die Kommission von Deutschland zurück.EuGH: Mit EEG-Umlage erwirtschaftete Gelder keine staatlichen Mittel
Der zweite Anlauf der Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte allerdings Erfolg. Die Richter aus Luxemburg setzten mit ihrer aktuellen Entscheidung das Urteil des erstinstanzlichen EuG sowie die Entscheidung der EU-Kommission außer Kraft. Die tragenden Gründe der EuGH-Entscheidung:- Nach Auffassung des EuGH hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Vorteile aus dem EEG 2012 staatliche Beihilfen sein sollen. Danach wurden über das EEG keine staatlichen Mittel eingesetzt.
- Der Grund: Der Staat habe weder eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder noch eine Kontrolle über deren Verwaltung gehabt. Zwar könnten die Versorger die Umlage auf die Verbraucher umwälzen – sie seien aber hierzu nicht verpflichtet,
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Die Konsequenzen der Entscheidung
Der deutsche Gesetzgeber hat durch die EuGH-Entscheidung nun erheblich mehr Handlungsfreiheiten. Darüber hinaus ist alles zu prüfen, was der deutsche Gesetzgeber nur auf Druck der EU-Kommission in das EEG aufgenommen hat. Hierzu gehörten unter anderem:- die Vorschriften zur Nicht-Vergütung bei negativen Strompreisen.
- die Ausschreibungsregelungen,
- sowie die neuen EU-Rahmenbedingungen – insbesondere die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Strommarktverordnung und die Strommarktrichtlinie,
- Deutschland muss die von der EU-Kommission geforderten 30 Millionen Euro nicht zahlen.
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(ESV/bp)
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