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EuGH: Veröffentlichung von Foto auf Schulwebseite schafft neues Publikum (Foto: Rido/Fotolia.com)
Öffentliche Wiedergabe von Fotografien

EuGH zur Nutzung von frei zugänglichem Foto für eigene Website

ESV-Redaktion Recht
16.08.2018
Prinzipiell braucht jeder, der ein Foto auf seinen Webseiten veröffentlichten will, die Zustimmung des Urhebers. Doch was gilt, wenn das Foto bereits vorher für einen anderen Adressatenkreis veröffentlicht und frei zugänglich war? Hierüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell entschieden.
Der Kläger – ein Fotograf – hatte den Betreibern eines Reise-Portals gestattet, auf der Portalwebsite eines seiner Fotos zu veröffentlichen. Von dort hatte eine Schülerin in Nordrhein-Westfalen das besagte Bild – das frei zugänglich war – später heruntergeladen. Damit hatte sie ihr Schülerreferat illustriert. Anschließend veröffentlichte die Schule dieses Referat auf ihrer eigenen Website. Der Kläger verlangte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen Unterlassung der Vervielfältigung der Fotografie. Darüber hinaus verlangte er 400 Euro Schadensersatz.

Kläger: Einstellung des Fotos auf Schulwebseite ist Urheberrechtsverletzung

Der Kläger meint, er habe nur den Betreibern des Reise-Portals ein Nutzungsrecht an dem Foto eingeräumt. Durch das Hochladen des Bildes auf die Schulwebseite sieht er sich in seinem Urheberrecht verletzt. 

BGH ruft EuGH an

Die Sache kam schließlich bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser wiederum legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor (EuGH) – mit dem Gesuch um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG).

So hat nach Art. 3 Abs. 1 der benannten Richtlinie ausschließlich der Urheber eines Werkes das Recht, dessen öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. In diesem Zusammenhang stellten sich dem BGH folgende Fragen:
  • Zunächst wollten die Karlsruher Richter wissen, ob das Veröffentlichen eines Fotos auf einer Webseite vom Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ umfasst ist.
  • Darüber hinaus fragten Sie an, ob dies auch gilt, wenn die Fotografie vorher ohne eine Beschränkung, die ein Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
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EuGH: Einstellen des Fotos auf Schulseiten verletzt Urheberrecht

Beides hat der EuGH bejaht. Vorab stellten die Richter aus Luxemburg allerdings fest, dass ein Foto urheberrechtlich geschützt ist, wenn es eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist, in dem dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt, die sich in dessen freien kreativen Entscheidungen wiederfindet. Dies muss dem EuGH zufolge das nationale Gericht prüfen. Die weiteren tragenden Gründe:
  • Hohes Schutzniveau: Grundsätzlich, so der EuGH dann weiter, verletze jede Drittnutzung eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Urhebers dessen Recht. Ziel der benannten Richtlinie sei es, das Schutzniveau für die Urheber zu erhöhen. Damit sollen diese die Möglichkeit haben, für die Werknutzung und vor allem für die öffentliche Wiedergabe ein angemessene Vergütungen zu erhalten.
  • Neue Wiedergabehandlung erweitert den Zugang zum Foto: In dem Streitfall liegt nach EuGH-Auffassung eine öffentliche Zugänglichmachung und daher auch eine Wiedergabehandlung vor. Dies gilt nach EuGH-Lesart auch dann, wenn eine Website ein Foto einstellt, das bereits vorher auf einer anderen Website veröffentlicht wurde. So werde den Besuchern der Schulseiten durch das spätere Einstellen auf den Schulserver der Zugang zu der betreffenden Fotografie ermöglicht.
  • Schulwebseite erreicht neues Publikum: Außerdem sei dies unter Umständen als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn zu dem Publikum, an das der Urheber bei der Erstveröffentlichung gedacht habe, gehören nur die Nutzer dieser Website – und nicht die Nutzer der Seiten, auf der das Werk später ohne Zustimmung erneut veröffentlicht wurde.
Hierbei wäre es unerheblich dass der Urheber – wie im Streitfall – die technischen Nutzungsmöglichkeiten des Fotos nicht eingeschränkt hatte.

Unterschied zur Verlinkung

Das spätere Einstellen auf die Schulseiten müsse auch von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen Link auf andere Seiten unterschieden werden. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks trage die weitere Einstellung eines Werks auf eine Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht in der gleichen Weise zum guten Funktionieren des Internets bei.

Quelle: PM des EuGH vom 07.08.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: C-161/17

 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht