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Deutsche Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte evtl. EU-rechtswidrig (Foto: tanja_riedel/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen Nichtanwendung der EU-MwSt-Regelung für Landwirte

ESV-Redaktion Steuern
02.08.2019
Deutsche Landwirte wenden für ihre Umsätze häufig die Pauschalierungsregelungen des § 24 UStG an. Der EU-Gerichtshof wird nun die Frage zu klären haben, welche Landwirte diese Regelungen weiterhin anwenden dürfen.
Die Europäische Kommission hat entschieden Deutschland vor dem EU-Gerichtshof wegen nicht korrekter Anwendung der EU-Vorschriften zu verklagen. Von dem Ausgang dieses Verfahrens sind ca. 181.000 von insg. ca. 275.000 landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland betroffen (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 09.05.2018 BT-Drucks. 19/2062). Nach den geltenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten ein MwSt-Pauschalregelung (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) anwenden, wonach die Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung stellen können.

Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist für Landwirte gedacht, die bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen dürften.

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Pauschalierende Landwirte erhalten laut Bundesrechnungshof unzulässige Überkompensation für gezahlte Umsatzsteuer

Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Etwaige verwaltungstechnische Schwierigkeiten spielen dabei keine Rolle. Die einzigen Landwirte, denen die Regelung nicht zugutekommt, sind gewerbliche Viehzüchter. Laut den Zahlen des Bundesrechnungshofs erhalten deutsche Landwirte, die unter die Pauschalregelung fallen, zudem eine Überkompensation für die von ihnen gezahlte MwSt. Dies ist nach den EU-Vorschriften nicht zulässig und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.

Hintergrund

Am 8. März 2018 leitete die Europäische Kommission mit der förmlichen Aufforderung, die an die deutschen Behörden gerichtet war, ihre Mehrwertsteuerregelung zu ändern, ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Januar 2019 erging eine Aufforderung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der Deutschland nicht nachgekommen ist.

Weitere Informationen

Weitere Hinweise (Anm. der Red.)

  • Antwort der Bundesregierung vom 09.05.2018 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Nicole Bauer, Carina Konrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Heute im Bundestag vom 22.05.2018 hib 327/2018
  • Beratungsbericht des Bundesrechnungshofes zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz vom 17.04.2019 - Beratungsbericht

Quelle: PM der Europäischen Kommission IP/194264 vom 25.07.2019, Heute im Bundestag 327/2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht