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Datenschutz: Europäischer Rat ändert DSGVO kurz vor dem 25.05.2018 (Foto: Findus2000/Fotolia.com)
Datenschutzgrundverordnung

Europäischer Rat modifiziert Sprachfassungen der DS-GVO

ESV-Redaktion Recht
03.05.2018
Der Europäische Rat hat am 19.04.2018 die Sprachfassungen der DS-GVO geändert. Dies soll dem sprachlichen Schliff der Übersetzungen des Regelwerkes dienen. Ob diese Änderungen nur rein redaktionellen Charakter haben oder sich nicht doch inhaltlich auswirken, ist allerdings zweifelhaft.
Bei genauerem Hinsehen ist zu befürchten, dass einige Regelungen der DS-GVO aufgrund ihrer Änderungen kurz vor ihrem Inkrafttreten am 25.05.2018 einen anderen Aussagegehalt bekommen. 

Hier einige Beispiele

Profiling – Erwägungsgrund (ErwG) 71: Dieser ErwG befasst sich mit dem Profiling nach Art. 22 DSGVO. Kern der Regelung ist Frage, welche Maßnahmen der Verantwortliche zum Schutz Betroffener ergreifen muss und was diese Maßnahmen verhindern sollen. Hier eine Gegenüberstellung der alten und neuen Erwägungsgründe:

Bisherige Version

„… und mit denen verhindert wird, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu Maßnahmen kommt, die eine solche Wirkung haben“.
Neue Version

„ … und unter anderem verhindern, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu einer Verarbeitung kommt, die eine solche Wirkung hat."
  •  „Verarbeitung“ statt „Maßnahme“: Im letzten Satzteil ersetzt die neue Fassung den Begriff „Maßnahme“ durch „Verarbeitung“. Dieser Begriffswechsel  ändert jedoch  den Sinn der Vorschrift. So ist das Merkmal „Maßnahme“ weiter und umfassender zu verstehen als das Merkmal  „Verarbeitung“, denn diese zielt allein auf den Umgang mit personenbezogenen Daten ab.  
  • Katalog der „Maßnahmewirkungen“ offen? Während der Katalog der „Maßnahmewirkungen“ in der Altfassung abschließend formuliert ist, lässt die neue Version durch die Einfügung der Wortfolge „unter anderem“ den Schluss zu, dass der Katalog der Verarbeitungen, die verhindert werden sollen, offen ist.
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Klage gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter – Erwägungsgrund 145 mit Art. 79 DS-GVO

Bei dieser Regelungsmaterie geht es um die Klagemöglichkeit Betroffener gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Laut der gegenwärtigen Fassung des Erwägungsgrundes 145 ist der Ort, an dem Klage erhoben werden kann, der Ort des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren „Aufenthaltsort“ hat.  

Diesen ersetzt die Berichtigung des Erwägungsgrundes durch den Ort, an dem „die betroffene Person wohnt“. Diese Begriffe sind nicht deckungsgleich und gehen über minimale sprachliche Anpassungen hinaus, weil der Begriff „Aufenthaltsort“ weiter zu verstehen sein kann als der des Wohnortes.

Demgegenüber wurde Art. 79 DS-GVO nicht entsprechend angepasst. Diese Norm geht nun vom „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ aus. Auch diese Formulierung ist zumindest nicht deckungsgleich mit dem „Wohnort“ Damit ändert der Gesetzgeber ErwG 145 abweichend zur Regelung in dem entsprechenden Artikel.

Voreinstellungen und organisatorische Maßnahmen – Art. 25 Absatz 2 Satz 1 DS-GVO abschließend?

Art. 25 Absatz 2 Satz 1 DS-GVO verpflichtet den datenschutzrechtlich Verantwortlichen momentan dazu, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch Voreinstellungen „grundsätzlich“ nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung dem jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck entspricht. Hier die Änderungen:   
  • Die Berichtigung löscht in der benannten Norm das Wort „grundsätzlich“.
  • Nach juristischem Sprachverständnis schließt dies Ausnahmen aus, so dass diese Vorgabe als abschließend anzusehen wäre. Auch dies würde über eine rein sprachliche Anpassung hinausgehen.

Alle Sprachversionen gleichwertig

Insgesamt umfasst das Ratsdokument 386 Seiten. Die deutsche Fassung beginnt ab Seite 47

Da der EuGH grundsätzlich alle Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift als geichwertig ansieht, lässt sich auch nicht argumentieren, dass die englische Fassung der DS-GVO, die keine entsprechenden Fehler enthält, richtiger oder wichtiger wäre als die deutsche Version. 

Mit den Änderungen können also Unternehmen, die seit Mai 2016 ihre Datenverarbeitungsprozesse an die DS-GVO anpassen, nochmals mit neuen Regelungsvorgaben konfrontiert werden. Zum Ratsdokument vom 19.04.2018.

Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken - Herausgeber: Prof. Niko Härting

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht