Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Fahrverbote drohen vor allem Dieseln unterhalb der Euro-6-Norm (Foto: goldencow_images/Fotolia.com)
Dieselfahrverbote in Umweltzonen

Fahrverbote: Was folgt aus der Entscheidung des VG Stuttgart zu Diesel-Fahrzeugen?

ESV-Redaktion Recht
21.08.2017
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu Fahrverboten für bestimmte Fahrzeuge stellt sich die Frage: In welchem Umfang kann die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) vom Land Baden Württemberg die Einführung von umfassenden Fahrverboten für Kraftfahrzeuge im Stadtgebiet verlangen?
Hintergrund ist, dass an allen verkehrsnahen Messstationen in Stuttgart seit sieben Jahren der gesetzlich vorgeschriebene Jahresmittelwert deutlich überschritten wird. So lagen die Werte im Jahr 2016 an den Stationen Hohenheimer und am Neckartor etwa doppelt so hoch wie erlaubt. Als Hauptursache für diese Überschreitungen werden vor allem Diesel-Kraftfahrzeuge angesehen.

DUH: Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sind wichtigste Einzelmaßnahme

Wegen der anhaltenden Überschreitung der Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) hatte die DUH im November 2015 vor dem VG Stuttgart gegen das Land Baden-Württemberg geklagt. Damit wollte der Umweltverband das beklagte Land dazu verpflichten, den entsprechenden Luftreinhalteplan um Maßnahmen fortzuschreiben, die zur schnellsten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart führen.

Land Baden-Württemberg: Softwarenachrüstung ist ausreichend

Demgegenüber hatte die Landesregierung kurz vor der mündlichen Gerichtsverhandlung die Auffassung vertreten, dass Software-Veränderungen anstelle von Fahrverboten an Euro-5-Diesel-Fahrzeugen ausreichend wären. 

VG Stuttgart: Fahrverbote für Kraftfahrzeuge möglich

Die 13. Kammer des VG Stuttgart hat die Auffassung der Landesregierung nicht geteilt und der Klage stattgegeben. Dabei hat sich die Kammer im Wesentlichen auf folgende Entscheidungsgründe gestützt:

Klageanspruch aus § 47 Absatz 1 Sätze 1 und 3 BImSchG

Der klägerische Anspruch ergebe sich aus § 47 Absatz 1 Sätze 1 und 3 BImSchG. Diese Norm verpflichtet die zuständige Planbehörde dazu, einen Luftreinhalteplan aufzustellen oder fortzuschreiben, der den europa- und bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies, so das VG, sei nicht geschehen, da in der Umweltzone Stuttgart die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid seit 2010 deutlich überschritten werden.

Im Wortlaut: § 47 BImSchG – Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt (...). Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

Softwarenachrüstung reicht nicht aus

Ihrer Verpflichtung, den Luftreinhaltungsplan Stuttgart entsprechend zu ergänzen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Hierbei betonte das Gericht, dass die von der Landesregierung favorisierte Nachrüstung betroffener Dieselfahrzeuge bis 2020 nicht ausreicht. Diese käme zu spät und zudem habe diese lediglich ein Immissionsminderungspotenzial von etwa 9 Prozent.

Maßnahmen des 3. Planentwurfs des Regierungspräsidiums ebenso unzureichend

Auch den vorgelegten Planentwurf zur „3. Fortschreibung des Luftreinhaltungsplanes zur Minderung der Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Belastungen” des Regierungspräsidiums Stuttgart sah die Kammer als nicht ausreichend an. Danach kann keines der im Entwurf vorgesehenen Verkehrsverbote als geeignete Luftreinhalteplanmaßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte angesehen werden. Der Entwurf sieht in den Maßnahmen M1, M2a, M2b und M2c besondere Verkehrsverbote vor.

Hauptmaßnahmen des Entwurfs zur 3. Fortschreibung des Luftreinhaltungsplanes 

Dieser Entwurf sieht in den Maßnahmen M1, M2a, M2b und M2c besondere Verkehrsverbote vor, die ab dem jeweils genannten Zeitpunkt gelten sollen:
  • M1    Blaue Plakette in der Umweltzone ab 1.1.2020
  • M2a  Blaue Plakette bei Feinstaubalarm ab 1.1.2018
  • M2b  Luftreinhaltestrecken (Talkessel) bei Feinstaubalarm ab 1.1.2018
  • M2c  Luftreinhaltestrecken bei Feinstaubalarm im Bereich „Am Neckartor” ab 1.1.2018
Vgl. auch: Anhörung zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart vom 18.05.2017

Ebenso wären die Maßnahmen M3 bis M20 der Fortschreibung des Luftreinhaltungsplanes unzureichend. Diese würden nämlich die Überschreitung der Stickstoffdioxid-Immissionsgrenzwerte zusammen nur um höchstens 15 Prozent reduzieren.

Allein ganzjährige Fahrverbote für betroffene Fahrzeuge wären die effektivsten und derzeit einzigen und schnellsten Maßnahmen zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte, so das VG weiter, vorausgesetzt, dass diese bereits zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Fahrverbote sah das Gericht auch im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Gesundheitsschutz auf der einen Seite sowie den Rechten auf Eigentum und auf allgemeine Handlungsfreiheit auf der anderen Seite als gerechtfertigt an.

Folgen der VG-Entscheidung: Nur ganzjährige Fahrverbote wären in Stuttgart zur schnellen Luftreinhaltung geeignet
Den Feststellungen im Gesamtwirkungsgutachten des Beklagten entsprechend sah das Gericht bei den Verkehrsverboten in der Umweltzone Stuttgart nur ganzjährige Fahrverbote für folgende Fahrzeuge als ausreichend an:
  • Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3.
  • Fahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6/VI.
  • Vorläufige Folge für Betroffene Autofahrer: Da ähnliche Verfahren an anderen Verwaltungsgerichten anhängig sind und kein Sofortvollzug angeordnet ist, ist mit Rechtsicherheit in der Frage der innerstädtischen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge erst nach einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen.

Quelle: PM des VG Stuttgart zum Urteil vom 28.07.2017 - AZ: 13 K 5412/15

Das Beklagte Land hat allerdings Spungrevision zum Bundesverwaltungsgereicht (BVerwG) in Leipzig eingelegt.

So hat Leipzig entschieden:

27.02.2018
BVerwG: Weg grundsätzlich frei für Dieselfahrverbote
Stickstoffdioxid-Grenzwerte werden in deutschen Ballungsräumen seit Jahren erheblich überschritten. Als Hauptverursacher gelten Dieselfahrzeuge. Nachdem die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Stuttgart Fahrverbote für Dieselautos für möglich hielten, hat nun das Bundesverwaltungsgericht hierüber entschieden. mehr …

Fundierter Kommentar plus aktuelle Vorschriften!
Der seit vielen Jahren bei Fachleuten bekannte Kommentar Immissionsschutz, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs, erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts und fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete. Dieses Werk fasst auch die weiteren einschlägigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts zusammen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht