Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Auflassungsvormerkung: Keine Steuerbefreiung für das Familienheim bei der Erbschaftsteuer (Foto: aytuncoylum/Fotolia.com)
Erbschaftsteuer

Familienheim: Keine Befreiung für Erwerb eines Eigentumserwerbsanspruchs

ESV-Redaktion Steuern
06.04.2018
Ein selbstgenutztes Familienheim kann bei der Erbschaftsteuer steuerbefreit erworben werden. Ob dies auch für einen Anspruch auf Eigentumserwerb an einem solchen gilt, hat der Bundesfinanzhof in einem nun veröffentlichten Urteil geklärt.
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29.11.2017 (Az. II R 14/16) für den überlebenden Ehegatten.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Zudem muss der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erworben haben.

Im Urteilsfall erwarb die verstorbene Ehefrau (Erblasserin) des Klägers mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.03.2007 von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze. Die Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung. Am 28.01.2008 wurde zugunsten der Erblasserin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen der Kläger, die Erblasserin und die beiden gemeinsamen Töchter in die Wohnung ein. Der Kaufpreis war zu diesem Zeitpunkt bis auf eine zunächst noch zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt.

Mit privatschriftlichem Testament vom 09.07.2009 verfügte die Erblasserin, der Kläger solle bei ihrem Ableben die Eigentumswohnung allein erhalten. Für das restliche Vermögen bestimmte sie die gesetzliche Erbfolge. Die Erblasserin verstarb am 16.07.2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Das Amtsgericht wies in einem gemeinsamen Erbschein den Kläger zu 1/2 und die Töchter jeweils zu 1/4 als Erben aus. Bezüglich der Eigentumswohnung gingen der Kläger und seine Töchter davon aus, dass das Testament insoweit ein Vermächtnis zugunsten des Klägers beinhalte. Mit notarieller Urkunde vom 24.11.2009 vereinbarten der Kläger und seine Töchter, dass er in Erfüllung dieses Vermächtnisses das Alleineigentum an der Eigentumswohnung erhalte. Der Kläger wurde am 02.02.2010 als Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.

In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger für den Erwerb der Eigentumswohnung die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (2009).

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und gewährte die beantragte Steuerbefreiung nicht. Es nahm an, der Kläger habe von der Erblasserin nicht das Eigentum an einem Familienheim, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (Eigentumsverschaffungsanspruch) erworben. Dieser Eigentumsverschaffungsanspruch sei nicht als Erwerb eines Familienheims steuerbefreit.

Die dagegen erhobene Klage lehnte das Finanzgericht mit der Begründung ab, der Kläger habe von der Erblasserin einen Eigentumsverschaffungsanspruch, verbunden mit einem Anwartschaftsrecht an der Eigentumswohnung, und nicht das Eigentum oder Miteigentum an der Wohnung erworben. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setze aber den Erwerb von Volleigentum voraus.

Auflassungsvormerkung reicht für Befreiung des Familienheims nicht aus

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht gegeben sind.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

§ 13 Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben

4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). (…)

Begriffe Eigentum und Miteigentum in der Norm sind zivilrechtlich zu verstehen

Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Nach ihrem Wortlaut setze die Vorschrift ausdrücklich den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten voraus. Die Begriffe „Eigentum“ und „Miteigentum“ seien dabei im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen.

Der Erwerb eines anderen Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die Immobilie, wie z.B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs oder eines dinglichen Wohnrechts genüge nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG.

Keine teleologische Extension der Norm über Wortlaut hinaus

Dem Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG entspreche es, seine Anwendung durch eine klare Abgrenzung auf den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten zu beschränken und alle anderen Erwerbe von der Steuerbefreiung auszunehmen. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte komme nicht in Betracht, so die Richter des Bundesfinanzhofes in der Entscheidungsbegründung. Eine erweiternde Auslegung setze eine Regelungslücke voraus, welche im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht vorliege.

Voraussetzungen und Zielrichtung unterschiedlich zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Auch eine erweiterte Auslegung im Hinblick auf die Regelung über die steuerbefreite Schenkung unter Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hielten die Richter des Bundesfinanzhof nicht geboten. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen unter Lebenden steuerbegünstigt, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG habe andere Voraussetzungen und eine andere Zielrichtung als § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.

Das Finanzgericht habe nach diesen Grundsätzen zutreffend entschieden, dass für den Erwerb des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs auf das Familienheim durch den Kläger die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG nicht zu gewähren sei.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 führt zu einem großen Beratungsbedarf. Einen anschaulichen Überblick zur Reform und ihren Auswirkungen bietet die systematische Gesamtdarstellung von Dr. Peter Handzik. Die 9. Auflage des Standardwerks behält die jeweils steuersparenden Gestaltungswege für Sie im Auge und vermittelt Ihnen die aktuellen Änderungen im gesetzlichen Kontext. Besondere Schwerpunkte sind die Änderungen beim Betriebsvermögen und die Grundbesitzbewertung.

Stimmen zur Vorauflage:
 
„Die zahlreichen Gestaltungshinweise zeigen, dass der Autor, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, die Praxis nie aus dem Auge verliert.“
RA Jürgen Wagner in: steueranwaltsmagazin, 4/2012
 
„Wenn es also darum geht, in kurzer Zeit zu erfahren, wie ein Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, spielt das Buch seine wahren Stärken aus.“ 
Notar Lucas Wartenburger In: MittBayNot,2/2013


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht