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Über die glühende Schneide eines Pflugs musste beim Pflugscharengang geschritten werden. (Foto: ESV)
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte

Feuerproben als Gottesurteile im frühen Mittelalter

ESV-Redaktion Philologe
22.03.2018
In Motivationsseminaren laufen die Teilnehmer heute freiwillig über glühende Kohlen. Weniger freiwillig war wohl der sogenannte Pflugscharengang, der zu den Feuerproben zählt und beispielsweise zur Urteilsfindung bei Ehebruchsanklagen Anwendung fand.
Unsere Autorin Anika Auer erläutert in ihrem Beitrag „Pflugschar, Pflugscharengang“ im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, was es mit dem Pflugscharengang auf sich hatte. Lesen Sie hier einen Vorabauszug aus der bald erscheinenden 27. Lieferung des HRG.

Die Pflugschar im Einsatz bei Gottesurteilen

Die Pflugschar bezeichnet in der Landwirtschaft die Schneide eines Pfluges, ist eine gemeine Figur in der Heraldik, findet sich als Attribut von Heiligen (so beispielsweise für die im Jahre 1200 kanonisierte Kaiserin Kunigunde) und kam bei Ordalien zum Einsatz. So zählte neben der Eisenprobe und dem Kesselfang der Pflugscharengang zu den Feuerproben. Der Ablauf des Pflugscharengangs sah vor, dass der oder die Ausführende barfuß und mit vollem Körpergewicht über drei, häufig neun oder mehr zum Glühen gebrachte Pflugscharen, die je einen Schritt voneinander entfernt lagen, schreiten musste.

Wie Kaffeesatzlesen: Der Zustand der Wunde begründete das Urteil

Im Anschluss an die Probe wurden die Füße verbunden und versiegelt. Nach einer zuvor festgesetzten Frist (von meist drei Tagen) konnte der Verband – sofern das Wachssiegel unbeschädigt war und das Beweisverfahren damit legitim – geöffnet werden. Nun wurden die Wunden öffentlich inspiziert und der Ausgang des Gottesurteils verkündet. Das oftmals aus geistlichen und weltlichen Richtern zusammengesetzte Entscheidungsgremium stellte die Schuld bzw. Unschuld durch Deutung der Verbrennungsgrade und des Standes des Heilungsprozesses fest.

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Schon 1215 wurde Geistlichen die Teilnahme am Pflugscharengang untersagt

Mehrere Quellen, wie z.B. der um 1200 entstandene Bericht über den (angeblichen) Pflugscharengang der englischen Königsmutter Emma im Jahr 1043 in den Annalen des Klosters Winchester oder ein Zusatz zur Vita Kaiser Heinrichs II., der den Pflugscharengang seiner Gemahlin Kunigunde beschreibt, erwähnen auch die Teilnahme von Geistlichen am Pflugscharengang und weisen auf die Einbettung der Probe in liturgische Abläufe hin. 1215 wurde auf dem Vierten Laterankonzil Geistlichen die Teilnahme an Gottesurteilen und damit auch am Pflugscharengang untersagt. Diese kirchlichen Verbotsbestrebungen sowie Durchführungsverbote von Ordalien seitens weltlicher Herrscher im 13. und 14. Jahrhundert führten schließlich dazu, dass der Pflugscharengang nicht mehr zur Anwendung kam.

Eine Urteilsfindung, die in Europa bis ins frühe Mittelalter verbreitet war

Der Pflugscharengang begegnet bis zu seinem Rückgang seit dem frühen Mittelalter in zahlreichen Quellen, war im gesamten europäischen Raum verbreitet und wurde unabhängig von Rang oder Geschlecht in unterschiedlichen Verfahren eingesetzt. So konnte der Pflugscharengang beispielsweise in Fällen von Unzuchts- und Ehebruchsanklagen (so z.B. im Falle von Emma und Kunigunde), bei ungeklärten Abstammungsverhältnissen (so bewies z.B. nach Darstellung Snorri Sturlusons der norwegische König Harald IV. 1130 durch einen Pflugscharengang, ein Sohn von König Magnus Berrføtt zu sein) oder auch bei Mordanklagen angewandt werden. So legte z.B. ein unter Karl dem Großen erlassenes Kapitular fest, dass Anklagen des Verwandtenmordes durch Pflugscharengang geklärt werden sollten, oder verfügte die Lex Angliorum et Werinorum im 9. Jahrhundert, dass Witwen, die des Gattenmordes verdächtigt wurden, den Pflugscharengang vollziehen sollten.

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG)

Lieferung 27: Personalkredit, Realkredit–Precaria

Das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte ist ein Standardwerk und liegt mit der nächsten Lieferung, die im April 2018 erscheint, in 2. Auflage bis zum Stichwort „Precaria“ vor.

Es wird herausgegeben von Prof. Dr. Albrecht Cordes, Prof. Dr. Hans-Peter Haferkamp, Prof. Dr. Heiner Lück und Prof. Dr. Dieter Werkmüller sowie Prof. Dr. Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin.

Die 27. Lieferung des HRG erscheint in Kürze und kann hier bestellt werden. Digital ist das HRG als Datenbank abrufbar: www.hrgdigital.de

 


(ESV/vh)

Programmbereich: Rechtsgeschichte