FG Baden-Württemberg zu steuerbaren Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken
Der Kläger des Streitfalls hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte er die Eigentumswohnung.
Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 Euro.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 EStG erfordere keine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Gewinn aus Veräußerung einer langjährig eigengenutzten und kurzzeitig vor Veräußerung vermieteten Eigentumswohnung nicht steuerpflichtig
Das FG gab dem Kläger recht. Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig ist nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht steuerpflichtig.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
Steuerpflicht bei kurzzeitiger Zwischenvermietung am Ende des Dreijahreszeitraums widerspricht Gesetzeszweck
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alternative EStG erfordere „nach seinem klaren Wortlaut - anders als die 1. Alternative – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung.“ Dem FG zufolge genügt „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.“ Diese Nutzung müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke. Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine „ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden“ wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern, so das GG weiter. Wäre im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich, könne nicht nachvollzogen werden, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums müsse also „erst recht“ dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei.Keine Unterscheidung zwischen steuerunschädlichem Leerstand und steuerschädlicher Vermietung
Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts ist dem Richterspruch zufolge auch nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu unterscheiden.Entscheidung wegen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: IX B 28/19.Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg Nr. 2/2019 vom 01.04.2019
Die Hürde der Liebhaberei für Vermietungsverluste
Wenn es um die private Vermietung von Immobilien geht, wird regelmäßig um die steuerliche Behandlung von Verlusten gestritten: vor allem darüber, ob die Vermietung steuerrechtlich zu berücksichtigen oder als nicht anerkannte Liebhaberei zu beurteilen ist.
Ein leicht verständlicher Ratgeber zum schnellen Nachschlagen, der Ihnen das Wichtigste im Überblick, anschaulich und praxisnah zusammenstellt. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht