FG Baden-Württemberg zur Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer
Die Klägerin des Urteilsfalls ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Eheleute sind. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. In dem BHKW wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle zu Strom verwertet, der vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die beim Betrieb des BHKW anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert von brutto 600 Euro (2013) und 900 Euro (2014) unter Berücksichtigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an. Das Finanzamt erhöhte diesen um brutto 2.189 Euro (2013) und 2.310 Euro (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.
Teilwert mit Wert der Lieferung an weiteren angeschlossenen Haushalt zu berücksichtigen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts entschieden, dass eine Nutzungsentnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert ist ihrer Auffassung nach im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefert. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert werde.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
Keine Grundlage für Ansatz des durchschnittlichen Fernwärmepreises
Die Kläger hätten die Preisfindung erläutert und dargelegt, es sei als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien. Die Klägerin habe beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liege der vom angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Für den Ansatz des Finanzamtes in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es keine Grundlage. Dieser orientiere sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.Revision beim BFH anhängig
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welche dort unter dem Aktenzeichen IV R 9/17 anhängig ist.Quelle: PM des Finanzgerichts Baden-Württemberg Nr. 10/2017 vom 01.08.2017
Weiterführende Literatur |
Kommt es bei steuerlichen Meinungsverschiedenheiten zum Rechtsstreit, sollten gerade verfahrensrechtliche Fallstricke nicht unterschätzt werden, um Klageerfolg und prozessuale Ziele nicht von Vornherein zu gefährden. Die 8. Auflage des bewährten Standardwerks leitet Rechtsuchende und ihre Berater Schritt für Schritt durch das finanzgerichtliche Verfahren. Als zuverlässiger Ratgeber und Begleiter unterstützt Sie das Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens dabei mit vielen Musterbeispielen – etwa bei der Klageschrift, dem Sachantrag, den Anträgen auf Prozesskostenhilfe oder auf Aussetzung der Vollziehung, bei der Revision oder der Beschwerde. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht