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Keine pauschale Einkommensteuer auf Sachzuwendungen zu Werbezwecken von Kreditinstituten (Foto: Hyejin Kang/stock.adobe.com)
Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG von Kreditinstituten

ESV-Redaktion Steuern
15.07.2021
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat aktuell die Frage entschieden, ob ein Kreditinstitut pauschale Einkommensteuer abzuführen hat, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.04.2021 – 10 K 577/21 hat ein Kreditinstitut keine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG zu entrichten, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.

Die Klägerin des Urteilsfalls betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Pauschalierung der Einkommensteuer beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei Empfängern steuerpflichtige Einkünfte sind

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die streitigen Sachzuwendungen der Klägerin an ihre Privatkunden unterliegen nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts nicht der Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG, da die Empfänger hieraus keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielten.

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§ 37b EStG ermöglicht pauschalierende Erhebungsform, begründet aber keine eigene Einkunftsart

Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien. § 37b EStG ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart.

Sachzuwendungen nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst

§ 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Entscheidung ist nicht rechtskräftig – Revision anhängig

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 10/21 anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg Nr. 5/2021 vom 06.07.2021


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht