FG Baden-Württemberg zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG von Kreditinstituten
Die Klägerin des Urteilsfalls betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.
Pauschalierung der Einkommensteuer beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei Empfängern steuerpflichtige Einkünfte sind
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die streitigen Sachzuwendungen der Klägerin an ihre Privatkunden unterliegen nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts nicht der Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG, da die Empfänger hieraus keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielten.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
§ 37b EStG ermöglicht pauschalierende Erhebungsform, begründet aber keine eigene Einkunftsart
Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien. § 37b EStG ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart.Sachzuwendungen nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst
§ 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.Entscheidung ist nicht rechtskräftig – Revision anhängig
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 10/21 anhängig.Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg Nr. 5/2021 vom 06.07.2021
Gutscheine im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Ob Weihnachten, Geburtstag oder Muttertag: Gutscheine sind aus unserem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Wir kennen Sie von großen Kaufhausketten und Online-Händlern, finden sie schön aufgereiht in Supermärkten und Tankstellen – oder können sie im Internet selbst ausdrucken. Doch auch bei Themen wie „Gehaltsoptimierung“ und „Kundenbindung“ spielen Gutscheine eine immer größere Rolle.
Pflichtlektüre für einen steuerlich optimalen und rechtlich einwandfreien Umgang mit Gutscheinen in der Unternehmens- und Beratungspraxis. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht