Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Für Handwerkerleistung erforderliche statische Berechnung von Steuerermäßigung umfasst (Foto: PIXMatex/Fotolia.com)
Einkommenssteuer

FG Baden-Württemberg zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei zur Durchführung notwendigen statischen Berechnungen

ESV-Redaktion Steuern
08.10.2019
Vor der Durchführung von Handwerkertätigkeiten sind vorab oft auch statische Berechnungen notwendig. Ob für die hierfür anfallenden Kosten auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden kann, hatte aktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden.

Nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4.07.2019 – 1 K 1384/19 umfasst die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Aufwendungen für die statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistung erforderlich ist.

Die verheirateten Kläger des Streitfalls sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses, bei dem schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt wurden. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung „unbedingt erforderlich“. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Die Kläger überwiesen den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten in Höhe von 535,50 € einschließlich Umsatzsteuer. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen („Kaminfeger, Statiker“) im eigenen Haushalt in Höhe von insgesamt 565 €. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor. Das Finanzamt erkannte lediglich 28 € für den „Kaminfeger“ und damit 6 € (20 % von 258 €) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen an. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung.

Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Statische Berechnung von Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die statische Berechnung stellt nach der Auffassung der Richter des Finanzgerichts eine Handwerkerleistung dar, die im Haushalt der Kläger erbracht wurde. Es ermäßigte daher die festgesetzte Einkommensteuer um 107,10 € (20 v.H. von 535,50 €) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Enge Verzahnung zwischen der statischen Berechnung und Handwerkerleistung

Die Norm umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte „alle handwerklichen Tätigkeiten“, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises. Im Streitfall bestehe indes eine „enge sachliche Verzahnung“ zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden „unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen“.

Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen: Aufspaltung der Leistung nach dem Leistungsort erscheint gekünstelt

Die statische Berechnung habe „der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses“ gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden. Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt“ bestehe. Ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine „gekünstelt“ und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme.

Revision beim BFH anhängig

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/19 anhängig.

Quelle: PM des FG Baden-Württemberg Nr. 9 vom 1.10.2019

StBVV

Honorare mustergültig abrechnen

Der „Meyer/Goez/Schwamberger“ bringt Transparenz zu allen typischen Vergütungsfragen der Steuerberater. Neueste Entwicklungen greift die 9. Auflage dabei verlässlich auf: beispielsweise die Vereinfachung der Formvorgaben, mit der sämtliche Honorarvereinbarungen nunmehr endlich in der modernen Textform möglich sind, insbesondere auch die Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV.

Neben prägnanten Erläuterungen zur StBVV finden Sie wieder viele nützliche Orientierungshilfen:

  • Systematische Einführung mit aktualisierten Hinweisen zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs, zur Abrechnungsgestaltung und zum Honorargespräch
  • Abrechnung vereinbarer Leistungen, mit einem über 50 Tätigkeitsarten umfassenden Katalog
  • Detaillierte Gebührentabellen mit häufig vorkommenden Gebührenbruchteilen
  • Streitwert-ABC zur raschen Orientierung, auch im finanzgerichtlichen Verfahren
  • Literaturverzeichnis mit aktuellen Fachbeiträgen zu wichtigen Problemkreisen

„Der klare Aufbau und insbesondere das Griffregister machen diesen Kommentar zu einem exzellenten Hilfsmittel für die tägliche Praxis.“
Norbert Schneider, zur Vorauflage in: Anwaltsgebühren SPEZIAL, 12/2016


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht