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Betriebsprüfung: Zur Schätzung kann an Z-Bons aus Folgejahr angeknüpft werden (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Abgabenordnung

FG Düsseldorf: Wann das Finanzamt Z-Bons hinzuschätzen darf

ESV-Redaktion Steuern
14.02.2018
Unter welchen Voraussetzungen Hinzuschätzungen zu Umsatzerlösen zulässig sind und welche Kassenabschlussbelege (Z-Bons) dazu herangezogen werden können, war Gegenstand zweier Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Nach den vor kurzem veröffentlichten Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2017 (Az. 13 K 3811/15 G, U und 13 K 3812/15 F) können einzelne Z-Bons zur Hinzuschätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebes herangezogen werden. Unschädlich ist es nach diesen Entscheidungen, dass die Z-Bons aus dem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammen. Unter Z-Bons versteht man Kassenabschlussbelege, die im Normallfall nach Betreibsschluss an der Kasse erstellt werden.

Das Finanzamt stellte bei einem Gastronomiebetrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest. Es nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor und legte dabei einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 Prozent (2000 und 2001) bzw. 10 Prozent (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 Prozent retrograd ermittelte.

Hinzuschätzung bei Umsatzerlösen rechtmäßig

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage überwiegend ab. Die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite durch das Finanzamt war nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts rechtmäßig. Sie sahen die Vornahme einer Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, als sachgerecht an. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kamen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

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Keine Beanstandung der Heranziehung von Z-Bons aus Folgejahr

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt, so die Richter des Finanzgerichts. Hingegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, können daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies ist vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Wareneinsatz vom Finanzamt unzutreffend ermittelt

Allerdings hatte das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 Prozent aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin sind vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 Prozent, 2007 bis 2009: 335 Prozent, 2010: 400 Prozent) zu berücksichtigen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde vom Finanzgericht Düsseldorf zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.02.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht