FG Düsseldorf zu den Umsätzen einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale
Die Klägerin des Urteilsfalls unterhält eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie eröffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. Ein eigener Sitz- und Verzehrbereich war nicht vorhanden.
Die Filiale befand sich in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war, der von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich befanden sich insgesamt 15 Gastronomiebetriebe, u.a. die Filiale der Klägerin. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich wurden von den Mietern des Zentrums getragen.
Das Finanzamt ordnete die Verkäufe der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen ein. Die Klägerin habe ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich einen Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Einordnung ihrer Leistungen als Lieferung und damit die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Sie machte geltend, dass sie die Speisen zum Mitnehmen verkauft habe. Die im Einkaufszentrum bereitgestellten Tische könnten von allen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden, unabhängig davon, ob sie im Zentrum erworbene Speisen zu sich nehmen.
Allgemeiner Steuersatz für Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung als sonstige Leistung und wies die Klage ab. Auf die streitigen Leistungen ist demnach der allgemeine Steuersatz anzuwenden.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
Mitbenutzungsrecht am Verzehrbereich zu berücksichtigen – Dienstleistungsanteil überwiegt
Die Richter begründeten dies damit, dass die Klägerin eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil überwiege.Verzehrvorrichtungen eines Dritten können der Entscheidung der Finanzrichter zufolge bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, selbst wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt waren. Etwas anderes gelte aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht an dessen Verzehrvorrichtungen zugestanden habe.
Danach liege hier eine sonstige Leistung vor. Denn die Klägerin hatte das Recht, ihren Kunden den Bereich im Einkaufszentrum zur Verfügung zu stellen, was dann auch – entsprechend der Erwartung der Verbraucher – geschah. Rechtliche Grundlage hierfür war und ist der Mietvertrag zwischen der Klägerin als Mieterin und der Vermietungsgesellschaft als Vermieterin in Verbindung mit zusätzlichen Vereinbarungen, so die Richter des Finanzgerichts in ihrer Entscheidungsbegründung. Dort sei der Bereich als „gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich“ bezeichnet und die Mieter – also auch die Klägerin – hätten danach das Recht, „die hier in Rede stehenden Anlagen und Einrichtungen zu nutzen“.
Auch handele es sich bei den Sitzgelegenheiten und Tischen hier um solche Verzehrvorrichtungen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern. Zwar gebe es im Zentrum noch andernorts Gastronomie – hier aber sei sie konzentriert.
Aufsuchen des Bereichs durch Nichtkunden unbeachtlich
Dass der Bereich etwa als Treffpunkt oder gar als Wartebereich auch von solchen Personen aufgesucht werden könne und möglicherweise auch werde, die keine Kunden seien – sei nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts von untergeordneter Bedeutung.Revision vom BFH nachträglich zugelassen
Die von der Klägerin gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen (Az. V R 42/20).Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf April 2021 vom 14.04.2021
ESV-Digital Umsatzsteuerrecht
Praxis pur für Umsatzsteuerprofis.
|
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht