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Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn (Foto: Mario Hagen/stock.adobe.com)
Lohnsteuer

FG Düsseldorf zur unentgeltlichen Mahlzeitengestellung bei Flugzeiten von über 6 Stunden

ESV-Redaktion Steuern
12.05.2021
Ist die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten von einer Fluggesellschaft an das Flugpersonal auf Flügen mit Flugzeiten von mehr 6 Stunden lohnsteuerlich als Arbeitslohn zu behandeln? Hierüber hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im Urteilsfall stellte eine Fluggesellschaft ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i.H.v. 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Keine Zuwendung von Arbeitslohn durch die Mahlzeitengestellung

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der 14. Senat des FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.08.2020 – 14 K 2158/16 L entschieden, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wurde und somit keine Lohnsteuer nachgefordert werden durfte.

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Gestellung der Mahlzeiten ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – keine Ent- oder Belohnung für Arbeitsleistung

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die unentgeltlichen Mahlzeiten bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden seien. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

Außergewöhnliche Arbeitsumstände an Bord maßgeblich – Essensgestellung diente der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs

Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.

Keine Möglichkeit der Selbstversorgung für das Flugpersonal

Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.

Fluggesellschaft zur Ermöglichung von Mahlzeiten und Getränken ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden gesetzlich verpflichtet

Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.

Entscheidung ist rechtskräftig

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle: Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Mai 2021 vom 07.05.2021


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht