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Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG sein (Foto: Kare1501/stock..adobe.com)
Einkommensteuer

FG Düsseldorf zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft

ESV-Redaktion Steuern
14.01.2021
Zu den sonstigen Einkünften zählen auch private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das FG Düsseldorf hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen, ob ein Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG ist.
Nach dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des FG Düsseldorf vom 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A(E) kann eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG sein.

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.

Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i.S. des § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

Keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte

Das FG Düsseldorf hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab.

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Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung nicht mit Enteignung vergleichbar

Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung sei nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar, so die Richter in ihrer Entscheidungsbegründung. Maßgeblich für diese Beurteilung sei das dem Schuldner nach § 30a Abs. 1 ZVG eingeräumte Recht, eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen, um dadurch eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch eine Befriedigung der Gläubiger zu verhindern. Diese Möglichkeit biete eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass das Zwangsversteigerungsverfahren als willentliche wirtschaftliche Betätigung zu bewerten sei und sich nicht als Übertragungsvorgang darstelle, der ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfinde. Jede andere Beurteilung hätte eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des in § 23 EStG geregelten Tatbestandes zur Folge, wonach dem Grund für die wirtschaftliche Betätigung keine Bedeutung beizumessen sei, solange eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht in Gänze ausgeschlossen sei.

Veräußerungen erfolgen innerhalb der „Spekulationsfrist“

Für nicht ernstlich zweifelhaft hielten die Richter des FG Düsseldorf auch, dass der Zeitraum zwischen den Anschaffungen und den Veräußerungen jeweils nicht mehr als zehn Jahre betragen habe. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen sei grundsätzlich das obligatorische Anschaffungsgeschäft und nicht der dingliche Vollzug maßgeblich. Der dingliche Vollzug müsse zwar nachfolgen, er müsse aber nicht innerhalb der „Spekulationsfrist“ nachfolgen. Unerheblich für die Beurteilung sei aufgrund dessen der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten im Rahmen einer Grundstücksübertragung, der regelmäßig an die Zahlung des Kaufpreises anknüpfe.

Tag der Abgabe des Meistgebots für das maßgebliche obligatorische Geschäfte entscheidend

Übertragen auf die Vorgänge im Rahmen einer Zwangsversteigerung dürfte der für die Fristberechnung maßgebliche „obligatorische“ Vorgang bereits mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen sein, stellten die Richter klar. Der nachfolgende Zuschlagbeschluss des Vollstreckungsgerichts stehe allein im Zusammenhang mit dem „dinglichen“ Eigentumserwerb des Meistbietenden. Maßgeblich für diese Beurteilung sei die rechtliche Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das ZVG. Der Meistbietende erwerbe durch die Abgabe seines Gebots nach § 81 Abs. 1 ZVG einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag. Umgekehrt sei der Meistbietende an sein Gebot gebunden.

Zuschlag ist der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung

Der dem Meistgebot nachfolgende Zuschlag sei ein staatlicher Hoheitsakt, durch den der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG originär das Eigentum an dem Grundstück erwerbe. Der dem Meistgebot nachfolgende Zuschlag bewirke mithin die Entstehung des Eigentums beim Meistbietenden. Der Zuschlag sei aufgrund dessen der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung.

Quelle: Newsletter FG Düsseldorf Januar 2021 vom 13.01.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht