FG Köln: Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer
Die Klägerin des Urteilsfalls plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Kosten der Betriebsveranstaltung nicht nur auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen
Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Zu Unrecht sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die durch die Weihnachtsfeier 2016 entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind und die Klägerin daher einen weiteren Betrag als Arbeitslohn ihrer Mitarbeiter i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nachversteuern müsse.Aktuelle Meldungen |
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Nichterscheinen eingeladener Arbeitnehmer: Keine Bereicherung der Teilnehmer
Es sei nicht nachvollziehbar, so der Senat in der Urteilsbegründung, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten, sog. „No-Shows“, zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen.Das Nichterscheinen eingeladener Arbeitnehmer bei den teilnehmenden Arbeitnehmern führe weder im Bereich der individuell konsumierbaren Zuwendungen (Speisen, Getränke und Eintrittskarten) noch den anteilig auf sie entfallenden abstrakten Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung zu einer messbaren Leistungsfähigkeitssteigerung und damit zu einer besteuerungsfähigen Bereicherung.
Abstellen auf die eingeplante und kostenmäßig kalkulierten Personenzahl
Allein sachgerecht sei, insoweit nicht auf die Anzahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl derer abzustellen, für die die Betriebsveranstaltung geplant und kostenmäßig kalkuliert gewesen sei, stellten die Richter in ihrer Entscheidungsbegründung fest. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/100001).Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.Quelle: PM des Finanzgerichts Köln vom 3.09.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht