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FG Köln hat europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz (Foto: gringoglueck/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

FG Köln legt dem EuGH Fragen zur Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks vor

ESV-Redaktion Steuern
16.09.2020
Für Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und temporären Veranstaltungen gilt nach deutschem Steuerrecht der ermäßigte Steuersatz, für Schaustellerleistungen in ortsfesten Parks dagegen entsprechend der BFH-Rechtsprechung der Regelsteuersatz. Das FG Köln hält einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität für möglich und hat den EuGH zur Klärung angerufen.
Das Köln hat dem EuGH mit seinem vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 25.08.2020 – 8 K 1092/17 Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

Die Klägerin des Streitfalls betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der dagegen erhobene Einspruch wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Ihrer Klage an das Finanzgericht.

Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Der BFH hat mit Urteil vom 02.08.2018 – V R 6/16 entschieden, dass die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, und von Leistungen eines dem von der Klägerin betriebenen, vergleichbaren ortsgebundenen Vergnügungsparks nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Daran hat das FG Köln nun entscheidungserhebliche Zweifel geäußert.

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Zweifel bzgl. Begrifflichkeit „Vergnügungspark“, Anwendung der Kontext-Rechtsprechung und Verständnis der „Sicht eines Durchschnittsverbrauchers“

Nach diesem Grundsatz dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.

Das Finanzgericht Köln hat Zweifel
  • bezüglich der Begrifflichkeit „Vergnügungspark“,
  • bezüglich der Anwendung der Kontext-Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Streitfall
  • an dem Verständnis der „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“ als einer Beweisaufnahme nicht zugänglichen, lediglich gedanklichen Perspektive.

Es hat daher dem EuGH (Aktenzeichen noch nicht bekannt) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Kann die in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung „Vergnügungspark“ sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?
  2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar?
  3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird:
    Ist die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“, die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche „gedankliche Perspektive“?

Quelle: PM des FG Köln vom 04.09.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht