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Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Foto: Rawf8/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

FG Köln zur Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen eines Sportvereins

ESV-Redaktion Steuern
11.02.2021
Sind die von einem Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins erhaltenen Sachbezüge der Umsatzsteuer zu unterwerfen? Dies war Streitfrage einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln.
Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.11.2020 – 8 K 2333/18 nicht der Umsatzsteuer.

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger des Urteilsfalls ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins ist nicht selbstständig tätig und damit nicht Unternehmer i.S. des UStG

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung. Nach der Begründung des 8. Senats war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

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Unternehmerschaft erfordert Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Tragen des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos

Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat des Finanzgerichts Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.06.2019 – C-420/18, IO, juris – entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.

Maßgeblich sei seit dieser Entscheidung die dort erfolgte umsatzsteuerrechtliche Definition der „Selbstständigkeit“, da der Begriff der Selbstständigkeit ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei und § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG unionskonform auszulegen sei (siehe Nieskens, EU-UStB 2019, 90, 92 m.w.N.) bzw. der Kläger sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts (BFH, Urteil vom 24.10.2013 – V R 17/13, juris) berufe, so die Richter des Finanzgerichts in ihrer Entscheidungsbegründung.

Demnach liege eine selbstständige Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 MwstSyStRL bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG bei einem Aufsichtsratsmitglied, das wie der Kläger nicht weisungsabhängig bzw. untergeordnet als Aufsichtsratsmitglied tätig sei, vor
wenn das Aufsichtsratsmitglied,
  • seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen und
  • auf eigene Rechnung ausübe sowie
  • das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trage.
Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt. Der Kläger sei unter Anwendung dieser neuen Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern mit seiner Aufsichtsratstätigkeit beim Sportverein mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer einzuordnen. Seine dortige Tätigkeit und die für sie gezahlten Entgelte seien deshalb umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München hat das Finanzamt nicht eingelegt.

Quelle: PM des FG Köln vom 10.02.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht