FG München: Pauschale Entschädigungsleistung zum Ausgleich einer dinglichen Eigentumsbeschränkung ist nicht steuerbar
Im Streit stand, ob eine pauschale Entschädigungsleistung als Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder als sonstige Einkünfte anzusehen ist. Die Entschädigung war Ausgleich für die Wertminderung eines Grundstücks, die durch den Verbleib nunmehr wirkungsloser Verpressanker und einer Unterfangung im Grundstück entstanden ist.
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit lag eine sog. Nachbarschaftsvereinbarung zugrunde, die eine Projektgesellschaft mit dem Grundstückseigentümer eines Nachbargrundstücks geschlossen hatte. Diese gewährte dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung dafür, dass die während der Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück eingebrachten Verpressanker zur Abstützung von Gebäuden nach Abschluss der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück dort verbleiben konnten. Durch eine sog. „Entspannung“ hatten die Anker nach Abschluss der Baumaßnahme ihre Funktion verloren. Auch eine später notwendige Entsorgung ist Aufgabe des Grundstückseigentümers.
Der Grundstückseigentümer als Kläger sah in der Entschädigung einen veräußerungsähnlichen, nicht steuerbaren Vorgang. Das Finanzamt hingegen nahm sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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Entschädigungsleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer
Die Klage beim Finanzgericht München war erfolgreich. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts unterliegt die Entschädigungsleistung nicht der Einkommensteuer.
Entschädigungsleistung fällt nicht unter die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
Das FG stellt fest, dass keine Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung vorliegen, da solche Einkünfte nur der erzielt, der zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Durch den Verbleib der eingebrachten Baumittel auf dem Grundstück liegt bereits keine zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis vor, insbesondere da die Einrichtungen ihre Funktion verloren hatten. Bereits dadurch ist die weitere Nutzung entfallen.
Entschädigungsleistung führt auch nicht zu sonstigen Einkünften
Der Entschädigungsbetrag gehört aber auch nicht zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Leistung in diesem Sinn ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand einer entgeltlichen Veräußerung sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Sofern ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, liegen keine Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor.
Entscheidend ist, dass die Zahlung keine Gegenleistung für das Hinnehmen von Bauleistungen auf dem Nebengrundstück war. Vielmehr wendet das FG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und konstatiert, dass die Entschädigungszahlung die Wertminderung des Grundstücks auffangen soll, die durch den Verbleib der Verpressmitteln entstanden ist. Bei weiteren Baumaßnahmen auf dem Grundstück selbst könnten sich diese in der Zukunft störend auswirken und wären auf Kosten des Grundstückseigentümers zu beseitigen bzw. würden sich negativ auf den Kaufpreis des Grundstücks auswirken. Insoweit liegt eine dauerhafte Beschränkung des Eigentums vor; diese Minderung des Bodenwerts soll durch die Entschädigungszahlung ausgeglichen werden. Einkommensteuerbar ist der Vorgang nicht.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts München vom 15. März 2021 – 7 K 2118/20
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht