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Doppelte Haushaltsführung: Auch bei Wohnen der gesamten Familie am Beschäftigungsort (Foto: photo 5000/Fotolia.com)
Einkommensteuer

FG Münster: Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

ESV-Redaktion Steuern
18.10.2018
Über das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung kommt es oft mit dem Finanzamt zum Streit. Ob diese anzuerkennen ist, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen, darüber hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.09.2018 – 7 K 3215/16 E kann eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen.

Die miteinander verheirateten Kläger des Urteilsfalles sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.

Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Doppelte Haushaltsführung auch bei gemeinsamem Wohnen der Familie am Beschäftigungsort möglich

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung an.

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Eigener Hausstand im Heimatort

Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hätten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. In der Gesamtschau entspreche die Situation nicht mehr derjenigen eines Gastes, der zu Besuch komme oder der - wie etwa junge Arbeitnehmer kurz nach Beendigung ihrer Ausbildung, die noch ihr Kinderzimmer bewohnen - in einen fremden Haushalt eingegliedert sei.

Lebensmittelpunkt im Heimatort

Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Objektive Anhaltspunkte stützten die Angaben der Kläger. So hätten sie teilweise nicht unerhebliche Investitionen in das Anwesen getätigt (Pflasterarbeiten, Bau eines Gewächshauses und Reparaturen). Darüber hinaus habe die Klägerin auch angrenzende Grundstücke hinzuerworben, um diese als Gartenland zu nutzen und zu bewirtschaften. Dass sich die Hausärzte und Zahnärzte der gesamten Familie (einschließlich der Tochter) in der Umgebung des Heimatdorfes befänden, sei als gewichtiges Anzeichen für einen dortigen Lebensmittelpunkt zu werten. Da Arztbesuche typischerweise nicht am Wochenende stattfänden, müssten sich die Kläger auch häufiger an Wochentagen dort aufgehalten haben. Darüber hinaus sei der Kläger nachweislich Mitglied im örtlichen Angelverein.

Vergleich der Wohnsituationen spricht nicht gegen Annahme des Lebensmittelpunktes im Heimatort

Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts. Die zur Verfügung stehende Wohnfläche in beiden Wohnungen sei zwar in etwa gleich hoch. Da die Wohnung am Beschäftigungsort allerdings nur über einen Balkon und nicht über eine Gartennutzungsmöglichkeit verfüge, weise das Grundstück im Heimatdorf mit seinem großen Garten eine höhere Wohnqualität auf.

Schließlich stelle nach Ansicht des Senats gerade auch der lange Zeitraum, in dem die Kläger bereits in dieser Situation leben, ein Indiz dafür dar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf keinesfalls aufgeben wollten.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Quelle: PM des Finanzgerichts Münster Nr. 12/2018 vom 15.10.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht