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Forschungspreisgelder sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Photo: lightpoet/Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung

FG Münster: Forschungspreisgeld als Arbeitslohn für einen Hochschulprofessor

ESV-Redaktion Steuern
12.05.2022
Das FG Münster hat sich mit der Frage befasst, ob ein mit Geld dotierter Forschungspreis zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen kann.

Angehender Professor veröffentlicht Fachartikel

Im Zuge seiner Habilitation hatte der Kläger in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld veröffentlicht. Aufgrund dessen sowie einer Probevorlesung wurde der Kläger 2016 an der Universität A habilitiert, wobei er bereits im Jahr 2014 zum Professor an einer anderen Hochschule berufen worden war. Die Habilitation war dort jedoch nicht Voraussetzung für die Berufung zum Professor.

FA ordnet Forschungspreis für Habilitation den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu

Im Streitjahr 2018 wurde die Habilitation des Klägers mit einem in einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis ausgezeichnet. Dieses Preisgeld ordnete das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Dem widersprach der Kläger, da der Forschungspreis weder an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei noch eine Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, zumal die Erlangung eines Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

FG Münster bestätigt Rechtsansicht des Finanzamts

Das FG Münster schloss sich der Rechtauffassung des Finanzamts an und sah in dem Forschungspreisgeld Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dabei berief es sich auf folgende Argumente:

  • Auch Preisgelder führen zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.
  • Eine private Veranlassung ist jedoch bei solchen Preisen anzunehmen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule dar, da Forschung und die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu den regelmäßigen Dienstaufgaben eines Hochschullehrers gehören. Dies führt in der Konsequenz zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dem Dienstverhältnis selbst.

Ohne Belang hingegen ist, dass der Kläger bereits vor seiner Habilitation, also im Jahr 2014, als Professor an die Hochschule berufen worden war und die Habilitation hierfür nicht zwingend erforderlich war. Die Habilitation hat jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Revision gegen das Urteil zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht – Urteil v. 16.3.2022 - 13 K 1398/20 E

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9 v. 3.5.2022 (RD)

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