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Umsätze aus Geldspielautomatenbetrieb umsatzsteuerbar (Foto: MIMOHE/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

FG Münster: Keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen

ESV-Redaktion Steuern
09.11.2018
Erzielt ein Geldautomatenaufsteller aus dem Spielbetrieb der Geldautomaten umsatzsteuerbare Leistungen? Mit dieser Frage hat sich aktuell das Finanzgericht Münster in einem Fall vorläufigen Rechtsschutzes auseinandergesetzt.
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 08.10.2018 – 5 V 2855/18 U bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen.

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2018 vom 24.07.2018 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von xxx € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 06.08.2018 Einspruch ein und beantragte zugleich dessen Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 17.08.2018 ab. Einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 30.08.2018 wies das Finanzamt mit Schreiben vom 06.09.2018 zurück.

Vor dem Finanzgericht Münster verfolgte die Antragstellerin das Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter und trägt zu Begründung vor:

Eine umsatzsteuerbare Leistung setze nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 - XI R 37/14 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 „Bastova“ zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse schon zu Beginn des Spielvorgangs feststehen, welches Entgelt und welche Leistungen im Rahmen des Spielvorgangs oder allgemein ausgetauscht würden. Stünden die jeweiligen Leistungsbezüge nicht bei Vertragsschluss fest, so liege kein direkter Leistungsaustausch vor. Hieran mangele es auch im Streitfall, da der Leistungsaustausch (Gewinn oder Verlust des Spielers) vor jedem Spiel ungewiss sei. Auch aus Sicht des Unternehmers sei ungewiss, ob er den Spieleinsatz am Spielende tatsächlich bekomme oder er diesen nebst Gewinn wieder auszahlen müsse. Der beiderseitige Leistungsaustausch sei daher stets ungewiss, so dass keine umsatzsteuerbare Leistung vorliege. Ungewiss sei zudem, ob ein einzelner Geldautomat mit einem Verlust oder einem Gewinn am Monatsende abschließe. Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen bestünden ferner schon deshalb, weil der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im Verfahren gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U die Revision mit Beschluss vom 17.07.2018 zugelassen habe (Az. des BFH: XI R 23/18). Denn Revisionen gegen rechtmäßige Urteile würden vom BFH regelmäßig nicht zugelassen. Zudem habe der BFH im Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12 ausgeführt, dass bei einem reinen Glücksspiel (z.B. einer Lotterie) keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellten Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet würden. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar.

Geldspielautomatenbetreiber erbringt steuerbare Leistungen in Höhe des Gewinns

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und lehnte den Antrag der Antragstellerin als unbegründet ab. Es bestünden nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.

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Rechtsprechung zum Berufspokerspieler auf Streitfall nicht übertragbar

Die Antragstellerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind.

Soweit die Antragstellerin sich auf die Rechtsprechung des BFH berufe, wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbringen, so sei diese Rechtsprechung nicht auf den Streitfall übertragbar, so die Richter des Finanzgerichts in der Entscheidungsbegründung.

Die Rechtsprechung des BFH zum Berufspokerspieler (vom 30.08.2017 – XI R 37/14), in welcher er sich der Auffassung des EuGH der Entscheidung „Bastova“ (vom 10.11.2016 – C-432/15) angeschlossen habe, sowie die Entscheidung des EuGH „Tolsma“ (vom 03.03.1994 – C-16/93) stünden der Besteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten nicht entgegen. Die sonstige Leistung der Veranstalter (nicht der Teilnehmer) bestehe in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, so der BFH in seinem Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer sei der Spieleinsatz. Insoweit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Ohne Geldeinwurf finde kein Spiel statt. Anders als in der Rechtssache „Tolsma“ und in der Rechtssache „Bastova“ sei die Gegenleistung damit weder freiwillig noch ungewiss.

Unschädlich ist es nach Auffassung des Finanzgerichts insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt werde, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht würden, so dass letztlich nicht der Umsatz, sondern der Gewinn des Automatenaufstellers besteuert werde. Diese EuGH-Rechtsprechung beruhe darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage gem. Art. 73 MwStSystRL danach richte, was der Steuerpflichtige tatsächlich als Gegenleistung erhalte und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahle.

Keine ernstlichen Zweifel aus Aussagen des BFH zur Gewerblichkeit von Glücksspielen

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze aus den Aussagen des BFH im Urteil vom 16.09.2015 (X R 43/12). Im vom BFH entschiedenen Fall ging es nicht um die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Glücksspielen, sondern darum, ob bei reinen Glücksspielen der Spieler ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt oder es insoweit am Erfordernis einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um die Einkommensbesteuerung der Spieler, sondern die Umsatzbesteuerung der Spielveranstalter. Umsatzsteuerrechtlich sei die Gegenleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG das für die Zulassung zum Spiel entrichtete Entgelt und nicht der Gewinn, erläutern die Richter des Finanzgerichts.

Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit wegen Zulassung der Revision

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden nach Ansicht des Senats auch nicht deshalb, weil der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 30.01.2018 zugelassen habe. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes stelle keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO dar.

Die Besteuerung erneuerbarer Energien im Wirkungsfeld von Photovoltaikanlagen

 

Mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien und der Dezentralisierung des deutschen Strommarkts wurden in vergangenen Jahren auch private Haushalte, Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte zu Stromerzeugern. Erwerber entsprechender Anlagen profitieren dabei von vielseitigen Fördermöglichkeiten, unterschätzen jedoch oft die Fülle und Komplexität steuerlicher Konsequenzen.

Wie das Geflecht steuerlicher Pflichten im Kontext von Photovoltaikanlagen vereinfacht werden könnte, untersucht Dr. Stefanie Hansen erstmals detailliert und auf Basis einer umfangreichen empirischen Erhebung. Im Fokus stehen dabei die Themen:

  • Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen – Einspeisevergütung nach dem EEG und weitere Förderanreize
  • Steuerliche Betrachtung von Photovoltaikanlagen – eine umfassende Würdigung, auch von Spezialfällen
  • Lösungsansätze zur Vereinfachung der Umsatz- und Ertragsbesteuerung

Eine innovative Verknüpfung des Zukunftsthemas Erneuerbare Energien mit Fragen zur Besteuerung und zur steuerlichen Gewinnermittlung, die wichtige Impulse für die (notwendige) Vereinfachung der aktuellen Besteuerungsregelungen setzt.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht