FG Münster: keine Hinzuschätzung bei GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter
FA stellt Aufzeichnungsmängel bei Führung der offenen Ladenkasse fest
Klägerin war eine GmbH, die in den Streitjahren einen Großhandel betrieb und hierbei auch Barumsätze tätigte. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung einerseits Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Andererseits hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse vorgenommen. Diese stammten dessen eigenen Angaben zufolge aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern sowie aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren.
Daraufhin wertete die Betriebsprüfung die privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau aus und führte dabei Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Dabei stellten sich Höchstfehlbeträge heraus, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der GmbH (Klägerin) und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des FG Münster teilweise stattgegeben.
FG Münster: Bargeldverkehrsrechnungen begründen keine Schätzungsbefugnis bei GmbH
Im Ergebnis stellt das FG Münster fest, dass die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH begründen. Eine Bargeldverkehrsrechnung stellt grds. eine geeignete Verprobungsmethode dar.
Kritisch sieht das FG aber die Schlussfolgerung, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Denn hierzu seien verschiedene Erklärungen denkbar. Selbst bei der Annahme, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.
Allein daraus, dass der Gesellschafter nicht nachweist, worauf der bei ihm festgestellte ungeklärte Vermögenszuwachse beruht, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.
Der 10. Senats des FG Münster stellt jedoch fest, dass dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestand. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag von 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze und nicht nur der Barumsätze zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Die Revision zum BFH hat der Senat zugelassen.
Quelle: PM Nr. 16 des FG Münster vom 15.08.2022Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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