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Grundstücksnutzung: Unternehmerischer Beurteilungsspielraum (Foto: fotos4people/Fotolia.com)
Gewerbesteuer

FG Münster: Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei gewerbesteuerlicher Kürzung

ESV-Redaktion Steuern
21.02.2019
Sind Nebentätigkeiten eines vermögensverwaltenden Unternehmens Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung? Oder handelt es sich um wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen? Hierzu hat aktuell das FG Münster entschieden.
Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt.

Mit der sich in der Praxis häufig stellenden Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens – wie etwa die Mitvermietung fremden Grundbesitzes – Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind, hat sich der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit nun veröffentlichtem Urteil vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G befasst.

Zum Vermögen der Klägerin des Urteilsfalls, einer GmbH & Co. KG, das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks (Flurstück 1) und eines Teils des Nachbargrundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurstücks 1 waren die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, Untererbbauberechtigte des Flurstücks 2 eine KG. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstücks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit über ein ausschließliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin.

Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfläche errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde. Die Klägerin vermietete beide Flurstücke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.

Steuerpflichtiger hat bei Nebentätigkeiten unternehmerischen Beurteilungsspielraum

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Das Finanzamt hat danach die beantragte Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes fällt, zu Unrecht versagt.

Bei der Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind, komme dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein.

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Überlassung des Lieferschlauchs: Notwendig bei sinnvoll gestalteter Verwaltung

Die Überlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stünden und dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, seien als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Im Übrigen sei die Nebentätigkeit angesichts der verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Überlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringfügig anzusehen.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Uneinigkeit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: PM des Finanzgerichts Münster Nr. 2/2019 vom 15.02.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht