FG Münster zum Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab.
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen.
Gegen die in Umsetzung dieser Rechtsauffassung ergangenen Körperschaftsteuer-, Verlustfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 bis 2011 wandte sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage.
Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben.Aktuelle Meldungen |
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Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen seien, so der Senat, nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Diese Leistungen der Klägerin an die von ihr beschäftigten ermächtigten Ärzte dienten allein der ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch die bei der Klägerin beschäftigten Krankenhausärzte. Eine solche ambulante Krankenhausbehandlung ist eine typische Krankenhausleistung und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin.
Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Umstand, dass der Anspruch auf Vergütung dem angestellten Arzt zusteht
Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht. Denn ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt wird nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt, sondern als Krankenhausarzt tätig, so die Richter des Finanzgericht in ihrer Entscheidungsbegründung.Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria insoweit durch steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.Revision beim BFH eingelegt
Das FG Münster hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Finanzamt hat zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. beim BFH: V R 2/21).Quelle: PM des Finanzgerichts Münster Nr. 4/2021 vom 02.03.2021
Einzelfragen der Betriebsprüfung
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht