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Nachzahlung von Überstunden für mehrere Jahre aufgrund eines Aufhebungsvertrags unterfällt Fünftel-Regelung (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Einkommensteuer

FG Münster zur ermäßigten Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

ESV-Redaktion
24.06.2019
Bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen werden häufig Aufhebungsverträge geschlossen. Das Finanzgericht Münster hatte aktuell zu entscheiden, ob eine im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Überstundenvergütung für mehrere Jahre zu außerordentlichen Einkünften führt.
Aus der Entscheidung des FG Münster vom 23.05.2019 – 3 K 1007/18 E – ergibt sich, dass auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. „Fünftel-Regelung“) anwendbar ist.

Der Kläger leistete in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser beendete das Arbeitsverhältnis. Die Veinbarung sah unter anderem vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Kläger eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Absatz 1 EStG anzuwenden sei. 

Vergütung für in vergangenen Jahren erbrachte Überstunden unterfällt Steuerermäßigung

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Die Vergütung für die in den Jahren 2013 bis 2015 erbrachten Überstunden unterfällt danach der Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 EStG.

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Nachzahlung für Überstunden gleich einer Nachzahlung für reguläre Arbeitsleistung zu beurteilen

Die Nachzahlung einer Überstundenvergütung könne nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung, stellten die Richter des Finanzgerichts in ihrer Entscheidungsbegründung fest. Denn auch mit einer Überstundenvergütung würden Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers vergütet. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers könne dabei sowohl auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung oder § 612 Absatz 1 BGB beruhen. Nichts anderes könne gelten, wenn der Arbeitgeber die Vergütung – wie im Urteilsfall – auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung wie beispielsweise eines Aufhebungsvertrages zahle. Auch durch eine solche Vereinbarung werde eine Arbeitsleistung vergütet.

Zusammenballung nach § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG setzt keine Verschärfung der Steuerprogression voraus

Die Vergütung wäre dem Kläger auch „zusammengeballt“ zugeflossen, was dem Zweck der ermäßigten Besteuerung entspreche. Die Überstundenvergütung sei nämlich 2016 in einer Summe ausgezahlt worden. Die Tarifermäßigung setze nicht voraus, dass es infolge der Zusammenballung im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluss tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression komme.

Auch wenn die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit – wie im Streitfall – anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, setze § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG – anders als §§ 34 Absatz 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG – nicht voraus, dass der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergebe sich die mögliche Progressionssteigerung bereits daraus, dass die über mehrere Veranlagungszeiträume erwirtschaftete Vergütung in einem Veranlagungszeitraum zufließe.

Zudem knüpfe § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG – anders als §§ 34 Absatz 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG – bereits tatbestandlich nicht daran an, dass Einnahmen weggefallen seien bzw. eine Tätigkeit aufgegeben werde. Es fehle damit auch an einer normativen Grundlage für die im Rahmen des § 34 Absatz 2 Nr. 2 EStG gebotene Vergleichsrechnung.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: PM des FG Münster Nr. 11/2019 vom 17.06.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht