FG Münster zur Haftung für eine Duldungsverpflichtung
In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.
Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Richter des 9. Senats ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Der Erlass eines Haftungsbescheides ist nach Ansicht der Richter in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach ausgeschlossen. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte (Haftungsschuldner), könne durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden, könne durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Voraussetzungen seien, so die FG-Richter in ihrer Entscheidungsbegründung, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der Kläger solle nicht für eine Steuer i.S. dieser Vorschrift haften.Aktuelle Meldungen |
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Duldungsverpflichtung nicht unter Steuerbegriff des § 191 AO zu subsumieren
Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke
Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nur, wo das Gesetz, gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck, unvollständig, also ergänzungsbedürftig sei und eine Ergänzung nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspreche. Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit im Hinblick auf die konkret vorliegende Situation habe der erkennende Senat unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nicht feststellen können.Zugelassene Revision nicht eingelegt
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.
Quelle: PM des FG Münster Nr. 8/2020 vom 15.04.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht