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Steuerliche Erleichterungen gelten auch für Helfer in Impfzentren, wenn dieses privat betrieben wird oder die Helfer über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind (Foto: Bihlmayerfotografie/stock.adobe.com)
Corona und steuerliche Erleichterungen

FinMin BW: Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impfzentren

ESV-Redaktion Steuern
01.09.2021
Die von den Finanzministerien von Bund und Ländern im Februar festgelegten Erleichterungen für Helfer in Impfzentren gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Darauf weist das Finanzministerium Baden-Württemberg aktuell hin.
Bereits im Februar hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

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Ausnahmsweise Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021

Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber – das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt.

Übungsleiterpauschale für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2400 Euro, 2021 wurde sie auf 3000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Pauschalen sind Jahresbeträge – Einnahmen aus verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden zusammengerechnet

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle: Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 20.08.2021

Beratungsrisiken für Steuerberater bei der Überschuldungsfeststellung

 

Nach einschlägiger Rechtslage (BGH IX ZR 285/14 und dessen Verankerung im neuen §102 StaRUG) haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer grundsätzlich auch zu prüfen, ob bei Feststellung einer buchmäßigen Überschuldung die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist und das Mandantenunternehmen, trotz festgestellter handelsbilanzieller Überschuldung, zahlungsfähig ist.

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht