Förster: Was sind die Grenzen politischer Kritik und der Meinungsfreiheit von Beamten?
Dabei würden sich Proteste häufen, die Staat und Verfassung in Frage stellen oder sogar ganz offen ablehnen. Ein neues Phänomen ist die sogenannte Reichsbürgerbewegung, die Beamtinnen und Beamte attackiert und den Staat meint.
Försters Untersuchung richtet sich darauf, inwieweit sich auch Beamte – außerhalb des Dienstes – an politischen Auseinandersetzungen beteiligen dürfen und wo sie die Grenzen auf jeden Fall überschreiten.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu aktuellen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Der Ausgangspunkt: Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
Zunächst zieht der Verfasser das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Absatz 1 GG sowie das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Absatz 3 GG heran. Allerdings sei das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur soweit gewährleistet, wie es sich mit Pflichtenkreis vereinbart, der nach Art. 33 Abs. 5 GG für den Erhalt eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlich ist. Insoweit nennt Förster folgende wesentliche Schranken:- Öffentlich-rechtliches Treueverhältnis: So stünden Beamte nach § 3 Absatz 1 BeamtStG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn und dienen gemäß § 33 Absatz .1 BeamtStG dem ganzen Volk und nicht nur einer nicht einer Partei.
- Unparteilichkeit: Zudem haben Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Dabei ist wesentlich, dass sich die Beamtinnen und Beamten durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen, wie es in dieser Norm in Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich heißt.
- Mäßigung und Zurückhaltung: Gemäß § 33 Absatz 2 BeamtStG hätten Beamte, die sich politische betätigen, die Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Insoweit verweist Förster für Bundesbeamte Art. 33 Absatz 5 GG.
Zur Person |
Dr. Michael Förster ist seit 1994 im Ministerium des Innern und für Kommunales, Brandenburg. Derzeit ist der Ministerialrat dort als Referatsleiter unter anderem zuständig für Personalvertretungsrecht und Recht des öffentlichen Dienstes. |
Rote Linie: Verfassungstreue
Als rote Linie für private Meinungsäußerung und Betätigung von Beamten macht der Autor dann die Verfassungstreue aus. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Mai 1975 – Beschluss vom 22.05.1975 – AZ: 2 BvL 13/73 – betont. Danach zählt vor allem die politische Treuepflicht als Kern der Treuepflicht zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.Dem Beschluss zufolge ist der moderne Verwaltungsstaat auf einen intakten, loyalen, pflichttreuen Beamtenkörper angewiesen, der dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbunden ist. Voraussetzung hierfür wäre ein sachgerechtes, effizientes und pünktliches Funktionieren des gesellschaftlich-politischen Systems und die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens jedes Einzelnen. Ohne Verlass auf die Beamtenschaft wären die Gesellschaft und ihr Staat in kritischen Situationen verloren, heißt es in dem Beschluss weiter.
Diese Linie, so Förster, habe die Rechtsprechung in Bezug auf die politische Treuepflicht klar beibehalten. Dementsprechend habe das BVerfG die Bedeutung der beamtenrechtlichen Treuepflicht erst in jüngster Zeit in seiner Grundsatzentscheidung zum Streikverbot für Beamte hervorgehoben.
Ebenso hätte das BVerwG in seiner Entscheidung vom 17.11.2017 geurteilt, dass die verfassungsrechtliche Treuepflicht auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden kann, die eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck bringt.
Lesen sie in der aktuellen Ausgabe der PersV unter anderem mehr über |
|
Gemeinsame PflichtlektürePersV Die PersonalvertretungHerausgeber: Prof. Dr. Frank Bieler Beteiligungsrechte bieten Zündstoff. Die Personalvertretung – PersV erörtert eingehend markante Problem und vermittelt zugleich breite Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und ihrer Tendenzen. Damit fördert PersV die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung.
|
(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht