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Die Folgen des Coronavirus haben Auswirkungen auf die Arbeitswelt und die weltweite Wirtschaft. (Foto: leonidkos/stock.adobe.com)
Arbeitsrecht

Folgen des Coronavirus: Arbeitgeber in der Fürsorgepflicht

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
03.03.2020
Mit der schnellen Ausbreitung des Coronavirus ergeben sich ungewohnte Fragestellungen im Arbeitsrecht, die nicht immer einfach zu beantworten sind. Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung ihrer Arbeitsstätte fernbleiben? Worin besteht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Home-Office. „Nur, wenn der Arbeitnehmer konkrete Symptome aufweist und diese vom Arzt bestätigt sind, dürfte er gegebenenfalls von zuhause arbeiten“, sagt Aziza Yakhloufi, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner, im Interview mit dem Bonner General-Anzeiger. Solange ein Unternehmen von sich aus keine flächendeckende Anweisung gebe, zuhause zu bleiben, müssten die Angestellten in die Firma kommen. 

Fürsorgepflicht bei erhöhter Gesundheitsgefahr

Für Arbeitgeber besteht jedoch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten, die insbesondere bei erhöhter Gesundheitsgefahr zum Tragen kommt. „Das heißt, sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen“, so Aziza Yakhloufi. Ein erster Schritt sei der Hinweis auf Hygieneregeln – etwa per E-Mail. Zudem solle der Betrieb klarstellen: Wer sich krank fühlt, soll zuhause bleiben. Während einer Infektionswelle sei Home-Office eine gute Option. 

Rödl & Partner hatte zuvor die Konsequenzen für Arbeitgeber zunächst in China und dann in Italien beleuchtet. 

OECD senkt Konjunkturprognose, Fed den Leitzins

„Das Coronavirus ist die größte Gefahr für die Weltwirtschaft seit der globalen Finanzkrise“, stellt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrer aktuellen Konjunkturprognose fest. Das sich von China in andere Regionen der Welt ausbreitende Coronavirus habe großes menschliches Leid verursacht und zu wirtschaftlichen Brüchen geführt. Weitere Einschränkungen des Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs seien absehbar und dürften zu einer Verschlechterung des Geschäfts- und Konsumklimas und einer Verlangsamung der Produktion führen.

Selbst im günstigsten Fall einer nur schwachen Virusverbreitung über China hinaus werde sich das weltweite Wirtschaftswachstum in der ersten Jahreshälfte voraussichtlich stark verringern, als Folge von unterbrochenen Lieferketten, einem Rückgang des Tourismus und einer Verschlechterung des Geschäftsklimas. Entsprechend dürfte das Wachstum der Weltwirtschaft von 2,9 Prozent im Jahr 2019 auf 2,4 Prozent in diesem Jahr sinken. Weitere Infos der OECD zu den Folgen des Coronavirus finden Sie hier.

Derweil hat die US-Notenbank Fed den Leitzins um einen halben Prozentpunkt gesenkt – auf eine Spanne von 1,0 bis 1,25 Prozent. Sie reagiert damit auf die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus. Die Europäische Zentralbank EZB teilte mit, der Ausbruch des Coronavirus bringe Risiken für die wirtschaftlichen Aussichten und das Funktionieren der Finanzmärkte mit sich. Sie sei „bereit, angemessene und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies notwendig und den zugrunde liegenden Risiken angemessen“ sei.

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(ESV/fab)

Programmbereich: Management und Wirtschaft