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Das Paket zur Entlastung der Bürger im Bereich Energiesteuern wirft viele Fragen auf (Photo: hkama/Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

Fragenkatalog des BMF zur Energiepreispauschale

ESV-Redaktion Steuern
22.06.2022
Die Energiepreispauschale ist in aller Munde – und viele Fragen sind offen. Daher äußert sich das BMF in einem umfangreichen Fragenkatalog zu häufigen Problemstellungen.

Steigende Energiekosten belasten besonders Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, also zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, hohe Fahrtkosten haben. Mit der sog. Energiepreispauschale (EPP) sollen diese Menschen finanziell entlastet werden, wobei dabei auch sozialen Aspekten Rechnung getragen werden soll. Daher ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR steuerpflichtig. Die Nettoentlastung ist somit an die persönliche Steuerbelastung gekoppelt.

FAQ des BMF in elf Fragenkomplexen

Das BMF erläutert zunächst, wer anspruchsberechtigt ist, wie und wann der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht. Dabei wird u.a. dargestellt, welche Dienstverhältnisse anerkannt werden, wie lange eine Tätigkeit ausgeübt werden muss und wie sich hierbei der Wohnort bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort auswirken. Dabei stellt das BMF klar, dass Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner und Rentnerinnen per se keinen Anspruch auf die EPP haben; dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Personenkreis weitere Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis hat oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig ist und hier Einkünfte bezieht.

Weitere Abschnitte befassen sich mit der Festsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und deren Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Ausführlich nimmt das BMF Stellung zur Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer durch den jeweiligen Arbeitgeber. Dies betrifft z.B. Problemstellungen bei einem unterjährigen Arbeitgeber- bzw. Hauptarbeitgeberwechsel, Elternzeiten, Freistellungszeiten oder auch eine Änderung der Steuerklasse.

Weitere Themengebiete sind die EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und die generelle Steuerpflicht der EPP.

Das BMF stellt klar, dass die EPP nicht aus Billigkeitsgründen gewährt wird, wenn keine Anspruchsberechtigung besteht. Bei Falschangaben im Rahmen der Auszahlung der EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Quelle: Meldung vom 17. Juni 2022 auf der Internetseite des BMF

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Programmbereich: Steuerrecht