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Zeche Hugo in Gelsenkirchen-Buer: Ort eines neuen Biomasseparks (Foto: luna1904/Fotolia.com)
Ökostrom aus Bergbau

Frenz: „Erneuerbare Energie von der Halde?“

ESV-Redaktion Recht
30.05.2018
Steinkohle steht im Zeichen der Energiewende fast nur noch als Reserveenergieträger im Blickpunkt. Wie der Kohlebergbau im Rahmen einer Nachnutzung dennoch von erneuerbaren Energien profitieren kann, beleuchtet Prof. Dr. jur. Walter Frenz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift ER Energierecht.
Im Zentrum seines Beitrages stehen die Einsatzmöglichkeiten, die Rahmenbedingungen und die Perspektiven des Kohlebergbaus. Ausgangspunkt ist die Nachnutzung der bisherigen Bergbauflächen. Umfassend und formal festgelegt, so Frenz weiter, wäre dies ab 2019 möglich. Danach läutet das Ende des aktiven Steinkohlenbergbaus offiziell die postmontane Phase ein. Anschließend gebe es nur noch eine Nutzung außerhalb des Steinkohlenbergbaus.

Windkraft

Dem Autor zufolge können ehemalige Bergbaustandorte dazu benutzt werden, um an den laufenden Ausschreibungen für die Erzeugung von Ökostrom aus Solaranlagen und aus Windkraftanlagen teilzunehmen. Für die Windkraftnutzung eignen diese sich vor allem deshalb, weil die Bergbauhalden die höchsten Erhebungen der Region sind.

So soll der neue Windpark Kohlenhuck auf der Halde der Zeche Friedrich Heinrich in Moers genug Strom für 9000 Haushalte liefern. Daher sei näher zu eruieren welche Anforderungen dabei gelten – und dies vor dem Hintergrund, dass die gebotenen Summen für die Ökostromförderung bei Ausschreibungen sehr tief liegen und bei Windenergieanlagen weitestgehend nur Bürgerenergiegesellschaften den Zuschlag erhielten. Dies, so Frenz weiter, wird sich möglicherweise ändern, wenn die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaft dauerhaft entfallen.

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Solaranlagen

Auch Solaranlagen sieht Frenz weiterhin als aktuell an. Einige wurden schon im Saarland errichtet. Dort erhalten etwa 1500 Haushalte in Sulzbach ihren Strom aus einer früheren Zeche. Weiterhin zitiert der Autor den Vorstandsvorsitzenden der RAG, Bernd Tönjes, dessen Unternehmen der größte Entwickler von Photovoltaikfreiflächenanlagen im Saarland sei. Die RAG habe auch in der Nachbarregion Lothringen erfolgreich an zwei Ausschreibungen für die Errichtung von Solaranlagen teilgenommen.

Biomasse

Ein Biomassepark mit schnell wachsenden Gehölzen ist Frenz zufolge auf dem ehemaligen Bergwerk Hugo in Gelsenkirchen schon entstanden. Dies hat eine Fläche von etwa 22 ha. Zwar sei die Nutzung der Biomasse aktuell aufgrund der großen Erfolge bei den Ausschreibungen bei Windenergie und Solaranlagen in den Hintergrund gerückt. Allerdings, so Frenz weiter, könne sich dies als Folge des Beschlusses EU-Ministerrats zur Erneuerbare Energien-Richtlinie ändern.

Die Inhalte des Beschlusses des EU-Ministerrats vom 18.12.2017
  • Erneuerbare Energien: Erhöhung des Mindestanteils der erneuerbaren Energien am Kraftstoffverbrauch im Verkehr von 10 Prozent im Jahr 2020 auf 14 Prozent im Jahr 2030
  • Biokraftstoffe: Steigerung des Mindestanteils von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen auf 3 Prozent bis 2030.
  • Doppelte Anrechnung von Biokraftstoffen: Gleichzeitig sollen diese Biokraftstoffe auf die Erfüllung des oben genannten Mindestanteils von 14 Prozent doppelt angerechnet werden können.
  • Obergrenze: Beibehaltung der geltenden Obergrenze von 7 Prozent für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse bis 2030.

Dem Autor zufolge könnte dies die Rahmenbedingungen für Biomasseparks auf ehemaligen Bergbauflächen deutlich verbessern. 

Die Entwicklungen des EEG

Sodann leitet er zum aktuellen Stand und den begleitenden Entwicklungen des EEG 2017 über. Insoweit diskutiert er vor allem das Ende der Ökostromförderung. Auslöser hierfür sind die zahlreichen Änderungen des EEG  im Zuge seiner Genehmigung durch die Kommission am 20.12.2016. Hier einige Aspekte:
  • Ausschreibungen als dominanter Mechanismus: Zudem stünden die Änderungen dafür, dass Ausschreibungen der dominante Mechanismus für die Ökostromförderung seien. Darüber hinaus solle die Förderung dem EU-Winterpaket 2016 zufolge aber immer weiter reduziert oder möglicherweise ganz abgeschafft werden. Abschließend geklärt ist diese Frage dem Auto zufolge aber nicht.
  • Gemeinsame Ausschreibungen: So wurden beispielsweise gemeinsame Ausschreibungen für Windenergie- und Solaranlagen als Test aufgenommen. Ansonsten hätte die Kommission ihre Bedenken zum Beihilfenverbot nicht fallengelassen.
  • Einspeisevorrang: Offen ist dem Autor zufolge auch, ob der Einspeisevorrang nach dem Vorschlag für eine neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie entfällt. Hiergegen spreche aber, dass Art. 12 Abs. 2 des Vorschlags für eine ElektrizitätsbinnenmarktVO bei der Regulierung von Netzengpässen noch vom Vorrang Erneuerbarer Energien ausgeht.
Würde das Winterpaket der Kommission aber umgesetzt würde dies bedeuten, dass konventionelle und erneuerbare Energien in Wettbewerb treten. Es sei denn, der EuGH sieht die EEG-Förderung doch nicht als Beihilfe und hebt das Urteil des EuG vom 10.05.201615 auf.  In diesem Fall, so Frenz weiter, sei keine Genehmigung des EEG durch die Kommission mehr notwendig und das Ausschreibungsmodell, das letztlich die Kommission herbeigeführt hat, wieder entfällt. Ebenso könnten dann die Fördersätze wieder steigen.

Lesen sie in der aktuellen Ausgabe der ER, wo die weiteren Herausforderungen für Energie von der Halde liegen.

Im Bereich der Windkraft geht es dabei vor allem um:
  • neue Abstände zur Wohnbebauung
  • um Geothermie und Endlagersuche
  • sowie um die Voraussetzungen für Windparks, um in größerem Umfang zum Zuge zu kommen
Im Bereich der Solarausschreibungen beleuchtet Frenz:
  • die Einsatzfelder im ehemaligen Steinkohlenbergbau
  • das Fördersystem
  • die Problematik um erweiterte Flächen
Zudem stellt Frenz die jeweiligen Situationen bei der Gewinnung von Energie aus Grubenwasser, Grubengas und Pumpspeicherkraftwerken auf Halden vor. Den gesamten Beitrag können Sie hier abrufen.

Die Quelle zum Strom  

ER EnergieRecht

Die ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, bringt frischen Wind in die aktuelle energierechtliche Meinungsbildung – und wirft Licht auf die  vielseitig unscharfen juristischen Konturen eines der dynamischsten Rechts- und Praxisfelder dieser Zeit. Lesen Sie sechsmal jährlich:

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(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht