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G-BA: Arzt muss sich mit eingehender telefonischer Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen (Foto: Prostock-studio / stock.adobe.com)
Telefonische Krankschreibung und ASV-Beratung

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Verlängerung der telefonischen Krankschreibung und ASV-Beratung

ESV-Redaktion Recht
21.06.2021
Wer gesetzlich krankenversichert ist, soll sich laut einem aktuellen Beschluss des G-BA bei leichten Atemwegserkrankungen weiterhin telefonisch krankschreiben lassen können. Auch die Verlängerung der Möglichkeiten der telefonischen Beratung in ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (ASV) hat das Gremium beschlossen.
Aufgrund von Corona konnten Versicherte, die unter leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage lang krankgeschrieben werden und niedergelassene Ärzte könnten für weitere 7 Kalendertage telefonisch auch Folgebescheinigungen für die Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Diese Regelung gilt aber nur noch bis zum 30.06.2021. Da die Pandemie noch nicht beendet ist, sind nach Auffassung des G-BA Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nach wie vor erforderlich. Daher hat das Gremium nun die Verlängerung der benannten Möglichkeiten beschlossen. 

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Eingehende telefonische Beratung erforderlich

Der G-BA betont aber, dass dies die Ärzteschaft nicht davon entbindet, sich über eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten zu überzeugen. Gegebenenfalls haben die Ärzte zu prüfen, ob nicht doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
 
Den Versicherten rät der G-BA unabhängig von der Ausnahmeregelung

  • bei typischen Corona-19-Symptomen,
  • nach Kontakt zu infizierten Personen
  • und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege
vor dem Arztbesuch telefonischen Kontakt zur Praxis zu suchen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Der G-BA legt – als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen – anhand von Richtlinien fest, welche medizinischen Leistungen die gesetzlich Versicherten beanspruchen können. Zudem beschließt das Gremium Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Arztpraxen und Krankenhäusern. 


Telefonische Beratungsmöglichkeit in ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (ASV) ebenso verlängert

Auch in der ASV bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen vorerst erhalten, und zwar befristet bis zum 30.09.2021. Hierbei handelt es sich um ein Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen.

Dieser erweiterte Behandlungsumfang soll dem G-BA zufolge das Risiko einer möglichen Corona-Infektion, deren Übertragung oder Verbreitung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vermindern und dennoch eine situations- und zeitgerechte Versorgung ermöglichen.
 

Inkrafttreten und Dauer der Regelungen

Wie der G-BA weiter mitteilt, kann die Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach Nichtbeanstandung durch den Bundesminister für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.07.2021 in Kraft in Kraft treten. Gleiches gilt für die Verlängerung der ASV-Sonderregelung zur Möglichkeit der telefonischen Beratung. Beide Regelungen gelten nun bis einschließlich den 30.09.2021. 
 

Quelle: PM des G-BA vom 17.06.2021


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(ESV/bp)

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