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Generalanwalt am EuGH: Deutsche Gerichte müssen bei der Begrenzung der Abmahnkosten für Verletzungen des Urheberrechts sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen (Foto: fovito / stock.adobe.com)
Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzung

Generalanwalt am EuGH: Deckelung der Anwaltskosten für Abmahnungen wegen Filesharing ist mit EU-Recht vereinbar

ESV-Redaktion Recht
16.11.2021
Nach deutschem Urheberrecht ist der Gegenstandswert bei erstattungsfähigen Anwaltskosten für Abmahnungen wegen illegalem Filesharing unter bestimmten Voraussetzungen auf 1.000 Euro zu deckeln. Das LG Saarbrücken hatte Bedenken, ob dies gegen EU-Recht verstößt und befragte den EuGH. Nun hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona dem EuGH seine Stellungnahme vorgelegt.
In dem Streitfall hatte eine Anwaltskanzlei namens und im Auftrag der Koch Media GmbH einen Internetnutzer abgemahnt. Dieser bot das Computerspiel „This War of Mine“ – das von dem deutschen Unternehmen vertrieben wird – auf einer Filesharing-Plattform für andere zum Download an. Durch die Rechtsverfolgung entstanden der Koch Media GmbH Anwaltskosten von 984,60 Euro, die der Internetnutzer erstatten sollte. Die Kanzlei legte ihrer Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 20.000 Euro zugrunde.

Über die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten folgte ein Rechtsstreit, bei dem das AG Saarbrücken der Anspruchstellerin nur einen Kostenersatz von 124 Euro zusprach. Denmach redizieren sich die vom Schädiger zu tragenden Anwaltskosten also um rund 860 Euro. Grundlage der Berechnung der Ausgangsinstanz war ein – nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gedeckelter – Gegenstandswert von 1.000 Euro. Nach dieser Norm ist der Gegenstandswert zu begrenzen, wenn

  • der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das betreffende Werk nicht gewerblich oder für eine selbständige berufliche Tätigkeit verwendet
  • und gegenüber dem Anspruchsteller nicht schon aufgrund eines Vertrages oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist.
Dies gilt aber nur im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und dem Verletzer. Zudem kann die Deckelung entfallen, wenn diese „unbillig“ wäre, was das Gericht im Einzelfall entscheiden muss.

Das LG Saarbrücken hatte als nächsthöhere Instanz nun Zweifel, ob die Deckelung gegen Unionsrecht verstößt ist und legte die Sache dem EuGH vor. Im Rahmen des Vorlageverfahrens landete der Fall routinemäßig zur Zwischenbewertung beim Generalanwalt.

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Generalanwalt: Deutsche Norm lässt genügend Freiraum für Bewertung nach Billigkeitsaspekten

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona schlägt dem EuGH nun vor, die Fragen des LG Saarbrücken wie folgt zu beantworten:

  • Art. 14 der RL 2004/48/EG anwendbar: Die Anwaltskosten werden vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erfasst. Demnach hat grundsätzlich die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen. Es sein denn, dem stehen Billigkeitsgründe entgegen.
  • Deutsche Norm gibt ausreichend Freiraum: § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gibt den deutschen Gerichten genügend Freiraum für eine Bewertung nach Gesichtspunkten der Billigkeit. Jedoch müssen die deutschen Gerichte sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hierzu gehören dem Generalanwalt zufolge zum Beispiel die Aktualität des geschützten Werks oder die Dauer der Veröffentlichung.
Die Generalanwälte am EuGH unterstützen das Gericht und stellen nach der letzten mündlichen Verhandlung ihre Schlussanträge in Form von Rechtsgutachten. Selbstverständlich ist der EuGH an die Ergbnisse nicht gebunden. Oft folgt er aber den Anträgen des jeweiligen Generalanwalts.  

Quelle: PM des EuGH vom 11.11.2021 zum Verfahren C-559/20


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