Generalstaatsanwalt in Naumburg: Fahrt mit Tempo 417 km/h auf A2 bleibt straffrei
- Hohe Geschwindigkeit allein noch nicht strafbar: Die Geschwindigkeit allein wird nicht von der benannten Vorschrift erfasst. Dies gilt auch dann, wenn diese sehr hoch ist. Zwar kann es im Einzelfall äußerst leichtsinnig und vielleicht sogar lebensmüde sein, wenn eine Person mit fast 116 m pro Sekunde unterwegs ist. Die sehr hohe Geschwindigkeit allein erfüllt aber noch nicht den benannten Straftatbestand. Insoweit verweist der Generalstaatsanwalt auf die BT-Drucksache 18/12964 Seite 6.
- Kein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten: Auch verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Fahrers vorliegend grob verkehrswidrig und rücksichtslos war, lagen dem Generalstaatsanwalt zufolge nicht vor. Dies ergab sich auch nicht daraus, dass der Fahrer für kurze Zeit freihändig fuhr. Ein solches Verhalten verbietet der Gesetzgeber nur Rad- und Kraftradfahrern über ein bußgeldbewehrtes gesetzliches Verbot nach den §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Demgegenüber darf ein Autofahrer die Hände kurz vom Lenkrad nehmen – aber auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
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Quelle: PM der Generalstaatsanwaltschaft Stendal vom 15.08.2022 zum Verfahren 108 Zs 806/22
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27.04.2022 | |
Staatsanwaltschaft Stendal: Fahren mit 417 km/h auf Autobahn allein ist noch keine Straftat | |
Ist es strafbar, mit mehr als 400 km/h über eine Autobahn zu jagen? Ein tschechischer Millionär hatte Anfang 2022 ein Video veröffentlicht, das ihn dabei zeigte, wie er in seinem Bugatti mit 417 km/h auf der dreispurigen A2 zwischen Ziesar und Theeßen in Richtung Magdeburg gerast sein will. Daraufhin hatten zehn Personen den Geschäftsmann aus Prag angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Stendal stellte das Verfahren aber ein. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik