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OVG Berlin: Die Anmelder der Demonstration hatten konkrete individuelle Hygienekonzepte vorgelegt (Foto: ArTo / stock.adobe.com)
Versammlungsrecht

Gerichtsentscheidungen um Demonstrationen gegen die Corona-Politik und zur Dauermahnwache in Berlin

ESV-Redaktion Recht
02.09.2020
Das letzte Wochenende im August 2020 sorgte für reichlich Aufregung. Die Polizeibehörde Berlin hatte eine Demonstration gegen die Corona-Politik der Bundesregierung und eine Dauermahnwache verboten. Diese Verbote beschäftigten vor allem die Berliner Gerichte – zum Teil aber auch das BVerfG.

Kein Verbot der Versammlung gegen Corona-Politik

Der 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Demonstrationen, die mehrere Initiativen für den 29.8.2020 angemeldet hatten, erlaubt. Die Versammlungen richteten sich gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern. Damit hat das OVG zwei Eilbeschlüsse des VG Berlin vom 28.8.2020 im Kern bestätigt. Aufgrund der OVG-Entscheidung durften die Versammlungsverbote, die der Polizeipräsident in Berlin für diesen Tag angeordnet hatte, nicht vollzogen werden. Die tragenden Gründe des OVG:

  • Ausreichendendes Hygiene-Konzept: Die Anmelder hatten konkrete individuelle Hygienekonzepte vorgelegt.
  • Hinreichende Organisation der Versammlung: Die Versammlungsflächen seien ausreichend dimensioniert. In Verbindung damit würde die Zahl der eingesetzten Ordner und Deeskalations-Teams sowie die vorgesehene Blockbildung innerhalb des Aufzugs kein Versammlungsverbot rechtfertigen, so das OVG weiter.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 1 S 101/20

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Aber – Dauermahnwache mit Camp bleibt verboten

Die Dauermahnwache eines Anmelders, die vom 30.8.2020 bis zum 14.9.2020 auf der Straße des 17. Juni stattfinden soll, bleibt allerdings verboten. Das Verbot hatte ebenfalls das Polizeipräsidium Berlin angeordnet. Zwischenzeitlich hatte die Ausgangsinstanz – das VG Berlin – dieses Verbot gekippt.
 
OVG Berlin-Brandenburg: Anmeldung der Dauermahnwache inhaltsleer

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung allerdings nicht bestätigt. Nach Auffassung des 1. Senats des OVG Berlin-Brandenburg hatte der Anmelder weitgehend inhaltsleere Anmeldungen vorgelegt. So fehlten prüffähige Angaben dazu, ob und in welchem Umfang der Versammlungsort und die Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien.

Quelle: PM des OVG Berlin Brandenburg vom 29.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 1 S 102/20

 
BVerfG bestätigt OVG-Berlin-Brandenburg

Ein hiergegen gerichteter Eilantrag zum BVerfG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG ist der Antrag unzulässig und unbegründet. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Keine Ausschöpfung des Rechtsweges: Der Antragsteller hatte den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Er hatte nämlich seine ursprüngliche Anmeldung nach dem OVG-Beschluss konkretisiert. Damit trug er einen neuen Sachverhalt vor, den das OVG nicht berücksichtigen konnte. Somit hätte er vorher erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen müssen.

  • Antrag unbegründet: Darüber seien im Fall der Nichtgewährung des Rechtsschutzes keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten. So habe das OVG Berlin-Brandenburg bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, weil es befürchtet hatte, dass die Veranstaltungsteilnehmer die Mindestabstände nicht einhalten würden. Auch mildere Maßnahmen, die ebenso zur Gefahrenabwehr geeignet waren, standen nach Einschätzung des OVG nicht zu Verfügung. Diese Bewertung ist den Karlsruher Richtern zufolge nicht offensichtlich unzutreffend.

Quelle PM des BVerfG vom 30.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 BvQ 94/20

Im Wortlaut: Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§ 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. [...]

BVerfG lehnt weitere Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen ab

Im Zusammenhang mit in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat das BVerfG weiteres Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.

  • Verfahren 1 BvR 2039/20: In diesem Verfahren wendete sich der Beschwerdeführer gegen den obigen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 101/20), soweit dieser das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer sah sich durch den OVG-Beschluss in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 GG verletzt, weil die Versammlungsteilnehmer unter anderem die infektionsschützenden Mindestabstände nicht einhielten. Deshalb beantragte er vor dem BVerfG in Karlsruher eine einstweilige Anordnung, die er mit einer Verfassungsbeschwerde verbunden hatte. Der Antrag blieb erfolglos. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag des Beschwerdeführers nicht substantiiert genug begründet.

  • Verfahren 1 BvQ 93/20:  Auch hier blieb der Antrag des Beschwerdeführer erfolglos. Dieser hatte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei gewendet.
Quelle: PM des BVerfG  vom 29.8.2020 zu den Beschlüssen vom selben Tag – 1 BvR 2038/20 und 1 BvQ 93/20

Versammlungsrecht in der Praxis

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Autor Matthias Hettich ist als langjähriger Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist er für Versammlungsrecht, Polizeirecht und Kommunalrecht zuständig. 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht