Gerichtsentscheidungen um Demonstrationen gegen die Corona-Politik und zur Dauermahnwache in Berlin
Kein Verbot der Versammlung gegen Corona-Politik
- Ausreichendendes Hygiene-Konzept: Die Anmelder hatten konkrete individuelle Hygienekonzepte vorgelegt.
- Hinreichende Organisation der Versammlung: Die Versammlungsflächen seien ausreichend dimensioniert. In Verbindung damit würde die Zahl der eingesetzten Ordner und Deeskalations-Teams sowie die vorgesehene Blockbildung innerhalb des Aufzugs kein Versammlungsverbot rechtfertigen, so das OVG weiter.
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Aber – Dauermahnwache mit Camp bleibt verboten
OVG Berlin-Brandenburg: Anmeldung der Dauermahnwache inhaltsleer
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung allerdings nicht bestätigt. Nach Auffassung des 1. Senats des OVG Berlin-Brandenburg hatte der Anmelder weitgehend inhaltsleere Anmeldungen vorgelegt. So fehlten prüffähige Angaben dazu, ob und in welchem Umfang der Versammlungsort und die Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien.
Quelle: PM des OVG Berlin Brandenburg vom 29.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 1 S 102/20
BVerfG bestätigt OVG-Berlin-Brandenburg
Ein hiergegen gerichteter Eilantrag zum BVerfG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG ist der Antrag unzulässig und unbegründet. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Keine Ausschöpfung des Rechtsweges: Der Antragsteller hatte den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Er hatte nämlich seine ursprüngliche Anmeldung nach dem OVG-Beschluss konkretisiert. Damit trug er einen neuen Sachverhalt vor, den das OVG nicht berücksichtigen konnte. Somit hätte er vorher erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen müssen.
- Antrag unbegründet: Darüber seien im Fall der Nichtgewährung des Rechtsschutzes keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten. So habe das OVG Berlin-Brandenburg bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, weil es befürchtet hatte, dass die Veranstaltungsteilnehmer die Mindestabstände nicht einhalten würden. Auch mildere Maßnahmen, die ebenso zur Gefahrenabwehr geeignet waren, standen nach Einschätzung des OVG nicht zu Verfügung. Diese Bewertung ist den Karlsruher Richtern zufolge nicht offensichtlich unzutreffend.
Quelle PM des BVerfG vom 30.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 BvQ 94/20
Im Wortlaut: Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit |
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. |
§ 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz |
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. [...] |
BVerfG lehnt weitere Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen ab
- Verfahren 1 BvR 2039/20: In diesem Verfahren wendete sich der Beschwerdeführer gegen den obigen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 101/20), soweit dieser das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer sah sich durch den OVG-Beschluss in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 GG verletzt, weil die Versammlungsteilnehmer unter anderem die infektionsschützenden Mindestabstände nicht einhielten. Deshalb beantragte er vor dem BVerfG in Karlsruher eine einstweilige Anordnung, die er mit einer Verfassungsbeschwerde verbunden hatte. Der Antrag blieb erfolglos. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag des Beschwerdeführers nicht substantiiert genug begründet.
- Verfahren 1 BvQ 93/20: Auch hier blieb der Antrag des Beschwerdeführer erfolglos. Dieser hatte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei gewendet.
Versammlungsrecht in der PraxisLösungsorientiert und aus einer Hand liefert das Werk eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge.Viele neue Fragestellungen: Die Liste ist lang und betrifft unter anderem: Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Ansprüche Dritter auf behördliches Tätigwerden, Aufrufe von Amtsträgern zur Teilnahme an Gegendemos oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger. Gut demonstriert
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