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Pflegebedürftige sollen besser vor Überforderung durch steigende Pflegekosten geschützt werden (Foto: WavebreakmediaMicro / stock.adobe.com)
Gesundheit und Pflege

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel im Bereich Gesundheit und Pflege

ESV-Redaktion Recht
15.12.2021
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass sich zum Jahreswechsel 2021/2022 zahlreiche Regelungen im Gesundheitsbereich ändern. Diese betreffen im Wesentlichen die Entlastung von pflegebedürftigen Personen, einen Bundeszuschuss für die Pflegeversicherung, den pandemiebedingten Schutzschirm sowie das E-Rezept und die Weiterentwicklung der ePA.

Regelungen rund um die gesetzliche Pflegeversicherung


Stationäre Pflege

Pflegebedürftige sollen vor Überforderung durch steigende Pflegekosten geschützt werden. Deshalb wird die Pflegeversicherung bei einer Versorgung im Pflegeheim zu dem Leistungsbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet, einen Zuschlag zahlen. Dieser steigt mit der  Dauer der Pflege und beträgt

  • im ersten Jahr 5 Prozent 
  • im zweiten Jahr 25 Prozent
  • im dritten Jahr 45 Prozent
  • und anschließend 70 Prozent
des pflegebedingten Eigenanteils.

 
Ambulante Pflege

In der ambulanten Pflege erhöhen sich die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent. Dies soll zum Ausgleich der steigenden Vergütungen beitragen.
 
Kurzzeitpflege

Um gesetzliche Anreize zu schaffen und um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, erhöht sich der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung in diesem Bereich um 10 Prozent.

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Verlängerung des pandemiebedingten Schutzschirms

Das Gesetzepaket beinhaltet außerdem die Verlängerung einiger Leistungen und Entlastungen, die unter den pandemiebedingten Schutzschirm fallen. Dazu gehören: 

  • Erstattungsbeiträge für Pflegeeinrichtungen: Die Regelungen zur Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag verlängern sich bis zum 31.03.2022.
  • Entlastungsbeträge, Kostenerstattungen und Pflegezeiten: Ebenso gilt der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherung der Versorgung befristet weiter. Gleiches gilt für die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und für die Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Das coronabedingte Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage verlängert sich ebenso bis Ende März 2022.
  • Vereinfachte Pflegebegutachtungen: Zudem können die Medizinischen Dienste im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen durchführen, ohne die Versicherten in ihrem Wohnbereich zu untersuchen.
  • Digitaler Beratungsbesuch: Schließlich können Empfänger von Pflegegeld bis Ende März 2022 den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abhalten.


Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Gleichzeitig steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte.

Kinderkrankengeld

Auch das Kinderkrankengeld wird verlängert. So kann diese Leistung auch im Jahr 2022 pro versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage in Anspruch genommen werden. Bei Alleinerziehenden beträgt der Leistungszeitraum 60 anstatt 20 Tage.

E-Rezept und Elektronische Patientenakte (epA)

  • Bundesweiter Start des E-Rezepts: Bundesweit können alle Ärzte und Apotheken, die die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Kann dieses aufgrund von fehlenden technischen Voraussetzungen nicht erstellt werden, erhalten Versicherte weiterhin das Papierrezept.
  • Weiterentwicklung der ePA: Die Krankenkassen müssen sicherstellen, dass die Versicherten  mit einem geeigneten Endgerät ihre Einwilligung gegenüber ihrem Arzt zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) barrierefrei erteilen können. Dies gilt sowohl für den Zugriff auf spezielle Dokumente und Datensätze als auch für den Zugriff auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA.


Vereinheitlichung der Ausbildung bei Assistenzberufen in den Bereichen OP und Anästhesie

Die Ausbildungen zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) sowie zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind erstmalig bundesweit einheitlich geregelt. Damit will der Gesetzgeber den Weiterentwicklungen und dem breiten Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe Rechnung tragen.
 
Quelle: PM des BMG Nr. 19/2021 vom 7.12.2021


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung