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Von der Coronakrise betroffene Unternehmen benötigen schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfe vom Staat. (Foto: bluedesign - stock.adobe.com)
Coronakrise

Gezielte Hilfe für Unternehmen, um Missbrauch zu vermeiden

ESV-Redaktion/ConsultingBay
17.03.2020
Consultingverband BDU legt 10-Punkte-Papier zu den Anforderungen an eine effiziente Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise vor. Hierbei steht die Sicherung der Firmenliquidität an erster Stelle.
Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) sieht in der schnellen und möglichst unbürokratischen Liquiditätshilfe den entscheidenden Hebel, um die Überlebensfähigkeit von in die Krise geratenen Firmen infolge des Coronavirus-Ausbruchs zu sichern. Allerdings müsse parallel gewährleistet sein, dass keine Unternehmen Unterstützungsgelder erhalten, die bereits vor beziehungsweise völlig unabhängig von der Corona-Krise in Schieflage geraten sind.

Der BDU hat vor diesem Hintergrund ein 10-Punkte-Papier erarbeitet, das die Anforderungen an die Hilfeleistungen des Staates für die von Corona wirtschaftlich betroffenen Firmen definiert.

Liquiditätshilfe vom Staat gezahlt oder abgesichert

Für die Sanierungsspezialisten im BDU besitzt die gezielte Hilfe, um die Zahlungsfähigkeit der Firmen aktuell und in den nächsten Monaten sicher zu stellen, die höchste Priorität. Dazu Burkhard Jung, Vorsitzender BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung: „Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass kein anderes Instrument in der Unternehmenskrise so unmittelbar wirkt und das Überleben so schnell sichern kann wie frisches Geld. Die Liquiditätshilfe muss zu 100 Prozent über den Staat gezahlt oder abgesichert sein. Blanko-Anteile, die beispielsweise von den Hausbanken zu tragen sind, führen in vielen Fällen dazu, dass kein Geld fließen wird, da den Banken aus regulatorischer Sicht die Hände gebunden sind. Hier laufen aktuell die Überlegungen in eine falsche Richtung!“

Bundesweit einheitliche Prüfschemata entwickeln

Wichtig sei dabei, zeitnah bundesweit einheitliche Prüfschemata zu entwickeln, um die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe zügig abklären zu können. Es müsse darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Anträge so früh gestellt werden, dass noch keine Insolvenzantragsgründe nach § 17 und § 19 der Insolvenzordnung vorliegen. In diesem Zusammenhang empfehlen die BDU-Sanierungsspezialisten, die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen zeitlich begrenzt auszusetzen, die in eine durch das Virus ausgelöste Krise geraten.

Nachweise der Rentabilität vorangegangener Geschäftsjahre

Um die Liquiditätshilfen beantragen zu können, schlagen die Unternehmensberater vor, dass die Unternehmen zum Beispiel Nachweise der Rentabilität der vorangegangenen Geschäftsjahre und konkrete Angaben zum Wegfall von Kunden oder zur Unterbrechung von Lieferketten einreichen. Grundlage für die Antragsstellung könnte ein aussagekräftiges Grobkonzept sein, das eine Krisenbeschreibung, eingeleitete Selbsthilfemaßnahmen und eine Begründung des notwendigen Finanzierungsbedarfs enthalte. Eine Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen könne – ähnlich wie bei einem Schutzschirmverfahren – für die benötigte Plausibilität sorgen, so der BDU. Jung: „So lässt sich Missbrauch vorbeugen, den der sollte auch in einer solch außergewöhnlichen Krisensituation vermieden werden.“

Hier können Sie das 10-Punkte-Papier „Anforderungen an die Hilfe von Firmen in der Corona-Krise“ downloaden.

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(ESV, uw)

Programmbereich: Management und Wirtschaft