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Was darf YouTube: BGH legt EuGH Fragenkatalog vor (Foto: georgejmclittle/Fotolia.com)
Urheberrechtsverletzung

Haftung von YouTube: BGH spielt Ball zum EuGH

ESV-Redaktion Recht
17.09.2018
Das Risiko, durch das Hochladen von Videos auf YouTube Urheberrechte Dritter zu verletzen, ist hoch. Standen bisher meist YouTube-Nutzer im Visier der Rechteinhaber, konzentrieren sich diese nun auf das bekannte Portal. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine aktuelle Zwischen-Entscheidung getroffen.
In dem Streitfall behauptete der Kläger, der Hamburger Produzent Frank Peterson, mit der Sängerin Sarah Brightman 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen zu haben. Dieser würde ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigen. Im November 2008 erschien das Studioalbum „A Winter Symphony“. Auf diesem interpretierte die Sängerin einige Musikwerke. Gleichzeitig begann die Konzerttournee der Künstlerin, angekündigt unter der Bezeichnung „Symphony Tour“. Auf dieser bot sie Werke des Albums dar, die der Kläger nach seinem Vortrag produziert hatte.

Die Beklagte zu 3) – die YouTube LLC. – ist Betreiberin der Internetplattform „YouTube“. Auf diese können die Nutzer kostenlos Videos hochladen und anderen Usern zugänglich machen. Die Beklagte zu 1) – die Google Inc. – ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3). Anfang November 2008 waren bei „YouTube“ Videos mit Musikwerken von Sarah Brightman abrufbar. Darunter befanden sich auch private Konzertmitschnitte sowie Stand- und Bewegbilder der Künstlerin, die mit ihren Musikwerken unterlegt waren.

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Kläger: YouTube verletzt Urheberrecht

Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der YouTube LLC. und an die Google Inc. dazu auf, strafbewehrte Erklärungen abzugeben. Demnach sollten es die abgemahnten Unternehmen unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus dem Repertoire von Peterson zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Abmahnschreiben an YouTube weiter. Daraufhin sperrte die Plattform einen Teil der Videos. Am 19.11.2008 waren bei YouTube aber erneut Videos abrufbar, die mit Tonaufnahmen der Künstlerin unterlegt waren. Daraufhin hat Peterson unter anderem YouTube und Google gerichtlich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht verklagt.

OLG Hamburg: YouTube haftet nur als Störer

Vor dem Berufungsgericht – dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg – drang der Kläger nur mit seinem Hilfsantrag durch. Danach darf YouTube sieben Musiktitel aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Dies gilt für solche Musiktitel, bei denen die Beklagte zu 3) vorher über Urheberrechtsverletzungen informiert wurde. Im Übrigen hat das OLG die Klage abgewiesen.

Als Anspruchsgrundlage sahen die Hamburger Richter das Instrument der Störerhaftung. Eine Haftung als Täter oder Mittäter lehnte das OLG  hingegen aus folgenden Gründen ab:
  • Die Beklagten hätten die fraglichen Videos weder selbst auf die Plattform eingestellt noch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Nutzern ihrer Plattform hochgeladen. Auch hätten diese sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen gemacht und bei den betreffenden Musiktiteln keine Kenntnis von den konkret beanstandeten Urheberrechtsverletzungen gehabt.
  • Durch das Bereitstellen auf ihre Plattform habe YouTube allerdings einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen geleistet. Nach Auffassung der OLG-Richter habe die Plattform in Bezug auf sieben Musiktitel nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Rechtsverletzungen zu verhindern. So hätte die Plattform nach konkreten Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen betreffende Angebote unverzüglich sperren und dafür sorgen müssen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.  
  • Hinsichtlich der Aufnahmen der „Symphony Tour“ sah das Berufungsgericht die Plattform weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Soweit sie zur Sperrung dieser Videos verpflichtet gewesen sei, habe sie diese Verpflichtung erfüllt.
Mit den vom BGH teilweise zugelassenen Revisionen verfolgte der Kläger seine Klageanträge und die Beklagten zu 1) und 3) ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.

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BGH ruft EuGH an

Wer nun eine Entscheidung pro oder contra YouTube erwartet hat, wurde enttäuscht. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Sache nämlich nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen ganzen Katalog von Fragen vorgelegt. Hierbei spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle: 
  • Upload als öffentliche Widergabe von YouTube? Vom EuGH wollen die Richter aus Karlsruhe nun unter anderem wissen, ob das Einstellen von Videos auf Youtube durch Dritte als Wiedergabe der Google-Tochter selbst anzusehen ist, wenn YouTube zwar keine konkrete Kenntnis vom Upload der geschützten Inhalte hat, aber damit Werbeeinnahmen erzielt. Der Charakter als Wiedergabe von YouTube könnte sich dem BGH zufolge auch daraus ergeben, dass die Plattform sich über ihre Nutzungsbedingungen eine Lizenz an den hochgeladenen Inhalten einräumt und darauf hinweist, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Plattform eingestellt werden dürfen. 
  • Haftungsprivileg für Hostprovider? Darüber hinaus möchte der 1. Zivilsenat des BGH durch den EuGH klären lassen, ob und inwieweit für YouTube das Haftungsprivileg für Hostinganbieter gilt und wie konkret die Kenntnisse über Urheberrechtsverletzungen Dritter sein müssen, damit die Google-Tochter aktiv handeln muss. 
Zentrale Rolle oder oder nur Vermittler

Im Kern geht es dem Senat also darum, zu klären, ob YouTube beim Einstellen der Videos eine zentrale Rolle spielt oder aber nur als Vermittler anzusehen ist. Dabei geht es vor allem um die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2000/31/EG sowie der Richtlinie 2004/48/EG. Mit seinen Fragen hat der BGH zwar verdeutlicht, dass er an einer zentralen Rolle von YouTube zweifelt. Die Entscheidung darüber liegt jedoch nun beim EuGH, so dass bis zu einer endgültigen Entscheidung, die deutlich mehr Rechtssicherheit vermitteln würde, noch sehr viel Zeit vergehen kann.

Quelle: PM des BGH vom 13.09.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: I ZR 140/15

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht