Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen gesichert
Der weitere Verlauf der Pandemie und die Fortdauer der Schutzmaßnahmen lassen sich derzeit nicht prognostizieren. Es ist daher weiterhin nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen, Vereinen und Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können.
Handlungsfähigkeit muss sichergestellt sein
Gleichwohl besteht sowohl im Interesse der Unternehmen als auch der Anteilseigner sowie der Mitglieder von Vereinen und der Stiftungen Bedarf, die Handlungsfähigkeit der Gesellschafts-, Vereins- und Stiftungsorgane weiterhin sicherzustellen.Erleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert
Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt, werden die vorübergehenden Erleichterungen für Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und die Europäische Gesellschaft (SE), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen bis zum 31.12.2021 verlängert.Dies ermöglicht der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Satzungsermächtigung, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage, die Ermächtigung des Vorstands, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn auch ohne Satzungsregelung vorzunehmen, sowie die Ermöglichung der Durchführung der Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres.
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(ESV, uw)
Programmbereich: Management und Wirtschaft