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Hessisches Finanzgericht zum Begriff des Erwerbs der Beteiligung i.S. des § 8b Abs. 4 KStG (Foto: fotomek/stock.adobe.com)
Körperschaftsteuer

Hessisches FG zur Anwendung von § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

ESV-Redaktion Steuern
20.05.2021
Das Hessische Finanzgericht hat sich aktuell zu der Frage geäußert, wann die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei einem mehraktigem unterjährigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen anzuwenden ist.
Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG i.d.F. vom 21.03.2013 tritt nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 – 6 K 1163/17 – bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.

Geklagt hatte in dem Streitfall eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer GmbH ist. Mit dieser GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

„Erwerb“ einer Beteiligung i.S. des § 8b Abs. 4 KStG erfasst alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben

Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

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Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Entscheidung ist nicht rechtskräftig – Revision anhängig

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht