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Hessisches FG: Bundeswehrstützpunkt bei einem Zeitsoldaten einkommensteuerrechtlich erste Tätigkeitsstätte (Foto: Thaut Images/stock.adobe.com)
Einkommensteuer

Hessisches FG zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

ESV-Redaktion Steuern
17.06.2021
Zur Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte und dem damit zusammenhängenden Ansatz der Entfernungspauschale statt der pauschalen Kilometervergütung für Reisekosten hat aktuell das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25.03.2021 – 4 K 1788/19 dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen. Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Bestimmung der dauerhaften Zuordnung des Stützpunktes in Einplanungsentscheidung für Begründung der Tätigkeitsstätte entscheidend

Das Hessische Finanzgericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist.

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Eignungsübung zu Beginn der Tätigkeit und „voraussichtliche Verwendungsdauer“ in Versetzungsverfügung unerheblich

Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Aktenzeichen beim BFH: VI R 6/21).

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.06.2021

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(ESV/fl)

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