Hessisches FG zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
Bestimmung der dauerhaften Zuordnung des Stützpunktes in Einplanungsentscheidung für Begründung der Tätigkeitsstätte entscheidend
Das Hessische Finanzgericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist.Aktuelle Meldungen |
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Eignungsübung zu Beginn der Tätigkeit und „voraussichtliche Verwendungsdauer“ in Versetzungsverfügung unerheblich
Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Aktenzeichen beim BFH: VI R 6/21).Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.06.2021
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht