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Kindergeld in Deutschland: Teilweise Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens (Foto: Diana Drubig/Fotolia.com)
Kindergeld nach deutschem und europäischem Recht

Hohnerlein: „Populistische Strömungen sollten nicht bedient werden“

ESV-Redaktion Recht
17.04.2018
Der missbräuchliche Zuzug von EU-Bürgern und der damit verbundene Kindergeldexport beleben immer wieder die öffentliche Debatte. Dr. Eva Maria Hohnerlein nimmt dies zum Anlass, diese komplexe Rechtsmaterie in der Fachzeitschrift ZESAR zu beleuchten.
Hohnerlein beginnt mit der Bemerkung, dass dieses Thema bereits einer der Streitpunkte in der Brexit-Diskussion war. Ein Blick auf die Zahlen könne die Diskussion aber deutlich entschärfen, fährt sie fort. So liege der Gesamtanteil der exportierten Kindergeldleistungen im Jahr 2013 in 17 Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz durchschnittlich nur bei einem Prozent der Gesamtaufwendungen für Kindergeld. Insoweit verweist Hohnerlein auf eine 2015 veröffentlichte Studie im Auftrag der EU-Kommission zum Export von Kindergeld in den benannten Ländern.

Danach haben die Länder wie Luxemburg mit über 50 Prozent und Österreich mit 6 Prozent den höchsten Exportanteil ihrer Kindergeldleistungen, gefolgt von Belgien, Finnland und Norwegen mit einem Anteil von etwa je 2 Prozent. Deutschland, so Hohnerlein weiter, exportiert mit den Niederlanden, Dänemark, Irland und Polen einen relativen Anteil zwischen 0,5 und 1,5 Prozent seiner Kindergeldzahlungen. Demgegenüber liegt der Exportanteil bei einem Großteil der Länder unter 0,5 Prozent. Hierzu zählt der Untersuchung zufolge auch das Vereinigte Königreich.   

Große Unterschiede in der Leistungshöhe

Den Hauptanlass für den sozialpolitischen Zündstoff sieht die Autorin daher vor allem in den unterschiedlichen Leistungshöhen der Kindergeldansprüche.

Danach variieren die monatlichen Leistungssätze pro Kind zwischen 265 Euro in Luxemburg und 194 Euro in Deutschland auf der einen Seite und den teilweise sehr geringen Beträgen in den südlichen, sowie den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten. Anschließend weist die Autorin auf die Hauptkonstellationen für Kindergeldexporte hin:
  • Grenzgänger: Die erste Fallgruppe betrifft die sogenannten Grenzgänger. Diese wohnen mit der Familie in einem Staat, arbeiten aber in einem anderen Staat.
  • Getrennte Familien: In der zweiten Gruppe geht es um getrennt lebende Familien, in denen entweder noch kein Familiennachzug stattgefunden hat oder die Elternteile leben nach einer Scheidung/Trennung in verschiedenen Staaten. Hier, so Hohnerlein, käme es noch auf den jeweiligen Erwerbs- oder Nichterwerbsstatus der beiden Elternteile an. Schließlich kommen auch noch Fälle in Betracht, in denen ein Elternteil in einem EU-Staat wohnt und arbeitet, während die Kinder im EU-Ausland mit ihren Großeltern zusammenleben.
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Die europäische Koordinierung von Kindergeld

Nach eingehenden Ausführungen über die Anspruchsvoraussetzungen in Deutschland, widmet sich Hohnerlein dann den Grundlagen der europäischen Koordinierung von Kindergeld.

Im Zentrum ihrer Betrachtung steht die VO Nr. 833/20014 in Verbindung mit der Durchführungs-VO Nr. 987/2009. In diesen Normen sieht sie eine freizügigkeitsspezifische Sozialrechtskoordinierung, die das Ziel hat, das anwendbare Sozialrecht einheitlich festzulegen und Wanderarbeiter nicht zu diskriminieren. Als spezielle Koordinierungsregeln benennt sie dann die Art. 67 bis 69 der VO 833/20014 sowie die Art. 58-61 der Durchführungs-VO 987/2009 mit den Anknüpfungspunkten Beschäftigungsstatut, Wohnsitzstatut und Rentenstatut.

Ausschlussregelungen einzelner EU-Mitglieder

Ausschluss vom nicht beitragsfinanzierten Leistungsbezug: Mitgliedsstaaten können arbeitslose EU-Bürger vom nicht beitragsfinanzierten Leistungsbezug ausschließen, wenn diese die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfüllen. Diese Diskriminierung im Recht des Vereinigten Königreichs habe der EuGH mit Blick auf das Staatsziel, die Finanzen des Aufnahmestaates zu schützen, als gerechtfertigt angesehen, so die Autorin.

Indexierung

Unter Indexierung versteht Hohnerlein die Anpassung der Höhe des Kindergeldes an die sozio-ökonomischen Bedingungen im Wohnsitzland des Kindes, wobei sie unterschiedliche Bestrebungen ausmacht: 
  • Indexierung nach französischem Recht: Da es keine Regelungen zur Anpassung des Kindergeldes an die am Wohnsitz geltenden Leistungssätze gibt, hatte der EuGH eine entsprechende Ausnahmeregelung Frankreichs wegen Verstoßes gegen Primärrecht für unwirksam erklärt.
  • Indexierung auf politischem Weg: Vor allem Länder mit hohen Kindergeldansprüchen fordern seitdem immer wieder auf politischem Weg, eine Indexierung. Allerdings wäre die Europäische Kommission bisher nicht auf diese Vorschläge eingegangen, führt Hohnerlein hierzu aus.

Freizügigkeitsregelungen beeinträchtigt? 

Auch die Verfasserin erteilt der Indexierung von Kindergeld eine klare Absage. Ihr zufolge widerspricht dies vor allem dem Sinn und Zweck der gesamten Freizügigkeitsregelungen der EU und warnt davor, populistische Strömungen zu bedienen.  

Lesen Sie in dem vollständigen Beitrag in Fachzeitschrift ZESAR Ausgabe 04/2018
  • In welchem Verhältnis Beschäftigungs- Wohngeld- und Rentenstatut zueinander stehen
  • Welches Statut in welchen Fällen Vorrang hat
  • Wie sich die Praxis der deutschen Kindergeldkassen entwickelt hat
  • Eine Skizzierung der deutschen Rechtsprechung zum Export von Kindergeld
  • Aus welchen weiteren Gründen die Argumente der Bundesregierung zur Indexierung aus Sicht von Hohnerlein nicht stichhaltig sind

ZESAR

Herausgeber: Prof. Dr. Ulrich BeckerProf. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung