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Homeoffice-Pflicht (Foto: Jan Baborak/Unsplash)
Neue Corona-Maßnahmen

Homeoffice-Pflicht: Konsequenzen für Unternehmen

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/CMS
20.01.2021
Am Dienstag, 19. Januar, haben sich Bund und Länder nach mehrstündigen Verhandlungen darauf geeinigt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig das Arbeiten im Homeoffice überall dort ermöglichen müssen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Dazu Dr. Björn Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung erlassen, die Unternehmen verpflichtet, Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Die Verordnung soll für alle Tätigkeiten gelten, die von zu Hause aus erbracht werden können.“  

Was bedeutet das für Arbeitgeber? 

„Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, generell Homeoffice zu ermöglichen. Ausnahmen sollen nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen möglich sein. Die Verpflichtung soll bis zum 15.03.2021 befristet werden. Sie geht über eine bloße sogenannte Erörterungs- oder Erklärungsobliegenheit, wie man sie im europäischen Ausland teilweise bereits aus Vorpandemiezeiten kannte, deutlich hinaus. Vorgesehen ist ein Anspruch des Arbeitnehmers, die Arbeitsleistung nicht mehr vor Ort im Betrieb, sondern von zu Hause zu erbringen.

Wann zwingende betriebsbedingte Erfordernisse gegeben sind, bei deren Vorliegen ‚Präsenzarbeit‘ zulässig bleibt, ist im Einzelnen nicht festgelegt. Es ist aber davon auszugehen, dass es vielfach um fehlende Arbeitsmittel und / oder unzureichende IT-Infrastruktur der Betriebe gehen wird. Der Umstand allein, dass die Arbeit vor Ort ‚bequemer‘ ist, oder virtuelle Teams schwieriger zu führen sind, wird nicht ausreichen. Auch eine Mindestbetriebsgröße, durch die Kleinbetriebe von der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, ausgenommen werden, ist nicht geplant.“

Sind Arbeitnehmer zukünftig verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten?

„Eine ausdrückliche Verpflichtung für Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Arbeitnehmer sind lediglich aufgefordert, das Angebot zu nutzen. Die Verordnung soll also die Arbeitgeber verpflichten, ohne eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitnehmer zu schaffen. Ob die an die Mitarbeiter gerichteten diesbezüglichen Appelle der Politik ausreichen, bleibt abzuwarten. Konsequent wäre, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen in die Pflicht zu nehmen.“

Ab wann gilt die Verpflichtung?

„Die Verordnung soll am fünften Tag nach Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich also am 25.01.2021.“

[Update: Nach der neuesten Entwicklung wird das am Mittwoch, 27.1., der Fall sein.]

Link zum Verordnungstext: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) 

Dr. Björn Otto ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB in Berlin. 

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Programmbereich: Arbeitsschutz