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LG München I: Ein vollautonomer Fahrzeugbetrieb ist in Deutschland straßenverkehrsrechtlich noch nicht zulässig (Foto: bht2000 / stock.adobe.com)
Verkehrsrecht

Im Überblick: Gerichtsentscheidungen rund um autonomes Fahren und E-Mobilität

ESV-Redaktion Recht
29.07.2020
Das LG München I untersagt Tesla-Werbung mit dem Begriff „Autopilot“. Um die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren mit „Pedelecs“ ging es vor dem OLG Karlsruhe – und ein Bürger kann dem Autohersteller VW nicht den Bau von E-Autos mit Batterien verbieten, sagt das OLG Braunschweig.

LG München I: Tesla-Werbung mit „Autopilot“ ist irreführend

Das LG München I hat dem E-Autohersteller Tesla verschiedene Werbeaussagen für Fahrzeugassistenz-Funktionen untersagt. Hierzu gehören unter anderem Aussagen, wie „Autopilot inklusive“ oder „Volles Potenzial für autonomes Fahren“.

Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Dabei ging es vor allem um die Bezeichnung des serienmäßigen Fahrassistenzsystems als „Autopilot“. Darüber hinaus hatte Tesla einzelne separat buchbare Komponenten unter der Überschrift „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ beworben. So lautete der vom Kläger beanstandete Text, der in den Online-Bestellvorgang des Fahrzeugs vom Typ „Modell 3“ integriert war,  im Juli 2019 auszugsweise wie folgt:

Text aus dem Online-Bestellvorgang (Auszug)
„Autopilot|Inklusive

  • Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
  • Volles Potenzial für autonomes Fahren
  • Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
  • Herbeirufen: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
  • Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
  • Automatisches Fahren innerorts.
  • Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer - ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.“
 
Das LG München I gab der Klage statt. Die Münchner Richter meinten, dass die Werbeaussage als Ganzes einschließlich der Einzelaussagen, die der Kläger separat angegriffen hat, irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von  § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sind. Die wesentlichen Erwägungen des LG: 

  • Verwendete Begriffe entsprechen nicht der Realität: Dem Richterspruch zufolge rufen die maßgeblichen Begriffe und Formulierungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen Vorstellungen hervor, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Sowohl beim Autopiloten als auch bei den zubuchbaren Komponenten wären Fahrten ohne menschliches Eingreifen nicht möglich. Dies werde aber durch Begriffe „Autopilot“ und weitere Formulierungen suggeriert, so das LG.

  • Autonomes Fahren nicht zulässig: Außerdem erwecke Tesla den Eindruck, dass ein autonomer Fahrzeugbetrieb in Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Dies ist aber nach den aktuellen Regelungen des StVG nicht der Fall. 
Auch der Hinweis der Beklagten am Ende der Website beseitige die Irreführung aufgrund fehlender Klarheit und mangelnder Transparenz nicht, so das OLG abschließend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des LG München I vom 14.7.2020 zum Urteil vom selben Tag – 33 O 14041/19

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Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

OLG Karlsruhe zum Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrten mit „Pedelecs“

Nach einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe gibt es gegenwärtig keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern (Pedelecs) schon unterhalb der Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind.

In dem Strafverfahren, das dieser Entscheidung zugrunde liegt, kollidierte der Angeklagte als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer Radfahrerin, die auf seinen Fahrweg einbiegen wollte und hierbei seine Vorfahrt missachtet hatte. Der Fahrer des Elektrofahrrades hatte bei der Kollision 1,59 Promille Alkohol im Blut.

Die Vorinstanzen – das AG Staufen und das LG Freiburg – hatten den Angeklagten vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft mit einer Revision zum OLG Karlsruhe, das die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt hat. Allerdings ist die endgültige Entscheidung des OLG noch nicht ergangen, denn die Beteiligten haben noch Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 14.7.2020  zur Entscheidung vom selben Tag – 2 Rv 35 Ss 175/20

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OLG Braunschweig: Bürger kann VW den Bau von E-Autos mit Batterien nicht verbieten


Dies hat das OLG Braunschweig aktuell entschieden. In dem Streitfall wollte der Antragsteller der Volkswagen AG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, E-Autos mit Batterien als Energiespeicher zu bauen. Als Begründung führte er die Klima- und Gesundheitsschäden an, die aus der Batterieherstellung resultieren. Stattdessen solle die notwendige Energie über wasserstoffbetriebene Generatoren erzeugt werden. Mit seinem Antrag hatte er bereits vor der Ausgangsinstanz – dem LG Braunschweig – keinen Erfolg.

Auch das OLG Braunschweig folgte der Auffassung des LG. Danach war schon die Beschwerde zum OLG unzulässig, weil diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darüber hinaus sei es unerheblich, ob die  technischen und politischen Ausführungen des Antragstellers zutreffend sind, so das OLG weiter. Der Antragsteller könne nicht über eine zivilprozessuale Maßnahme darüber entscheiden lassen, ob batteriebetriebene Elektrofahrzeuge generell gebaut und verkauft werden dürften oder nicht. Hierfür sei der Gesetz- und Verordnungsgeber zuständig. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu dieser Sache hat das OLG ebenfalls abgelehnt.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem weiteren Prozesskostenhilfeantrag zum BGH. Diesen haben die Karlsruher Richter mit Beschluss vom 18.6.2020 – I ZA 5/20 – zurückgewiesen.

Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 15.7.2020 zum Beschluss vom 13.3.2020 - 9 W 13/19

(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik