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Das ESWG kann Gas-und Wärmekunden auch vor hohen Nachzahlungen bei der Betriebskostenabrechnung 2022 schützen (Foto: benjaminnolte / stock.adobe.com)
Entlastungen bei Bezug von Gas- und Wärme

Im Überblick: Handlungsoptionen für Mieter bei Dezember-Soforthilfen

ESV-Redaktion Recht
05.12.2022
Der Gesetzgeber will Bezieher von Gas und Wärme aufgrund der gestiegenen Energiepreise mit einer Soforthilfe entlasten. Nach der Grundidee will der Bund die Kosten für Dezember 2022 übernehmen. Zum besseren Verständnis der daraus resultierenden Handlungsoptionen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) nun eine Online-Hilfe bereitgestellt.
Ausgangspunkt für die Entlastungen ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das seit 19.11.2022 gilt. Demnach entfällt für Direkt-Kunden im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich geschuldete Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso sollen Kunden, die ihre Energie mittelbar beziehen – etwa über ihre zwischengeschalteten Vermieter – entlastet werden.
 

Mieter-Entlastung  

Bei Mietwohnungen kann die Hilfe entweder über einen Verzicht des Vermieters auf den Dezember-Abschlag oder durch eine Direktzahlung des Vermieters umgesetzt werden. Beides lässt sich auch miteinander kombinieren.

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Unterschiedliche Fallgestaltungen möglich

Zunächst kommt es darauf an, ob der Mieter einen eigenen Liefervertrag mit einem Gasversorger abgeschlossen hat oder ob die betreffenden Energiekosten über Abschläge mit dem zwischengeschalteten Vermieter und der jährlichen Betriebskostenabrechnung gezahlt werden.
 

Direkter Versorgungsvertrag zwischen Mieter und Energieanbieter 

In diesen Fällen sind die Kunden/Mieter zunächst automatisch von der Zahlung des Dezemberabschlages an Versorger befreit. Die endgültige Entlastung ergibt sich dann aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers. Die Handlungsoptionen des Kunden/Mieters hängen dann davon ab, ob dieser eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder per Dauerauftrag bzw. einer monatlichen Einzelüberweisung zahlt (siehe Online-Entscheidungshilfe unten).
 

Mittelbarer Energiebezug über den Vermieter

Für Mietwohnungen, bei denen der Vermieter den Lieferungsvertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen hat und den Energiebezug mit dem Mieter über Abschläge und die Betriebskosten abrechnet, gibt es drei weitere Fallgruppen:

  • Abschläge noch nicht an gestiegene Energiepreise angepasst: Dort, wo die monatlichen Abschläge noch nicht an die hohen Energiekosten angepasst wurden, soll die Unterstützung dann erfolgen, wenn die Belastungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung für 2022 besonders hoch sind. Deshalb müssen Vermieter die Entlastung mit der kommenden Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben.
  • Abschläge schon angepasst: Hat der Vermieter die Abschläge in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes schon erhöht, kann der Mieter diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten. Alternativ kann der Dezember-Anteil aber auch als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt werden. Auch hier richten sich die Handlungsoptionen des Mieters danach, ob dieser eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder per Dauerauftrag bzw. einer monatlichen Einzelüberweisung zahlt (siehe oben bzw. im Online-Tool unten). 
  • Abschluss des Mietvertrages in den letzten neun Monaten: Mieter, die ihren Mietvertrag in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals abgeschlossen haben, dürfen ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten einbehalten.

Die Online-Hilfe des BMWK

Weitere Infos des BMWK und Handlungsoptionen finden Sie in dem interaktiven Online-Tool 



Weitere Quellen: 

  • Mitteilung des BMWK vom 29.11.2022 
 
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(ESV/bp)

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