Im Überblick: Handlungsoptionen für Mieter bei Dezember-Soforthilfen
Mieter-Entlastung
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Unterschiedliche Fallgestaltungen möglich
Direkter Versorgungsvertrag zwischen Mieter und Energieanbieter
Mittelbarer Energiebezug über den Vermieter
- Abschläge noch nicht an gestiegene Energiepreise angepasst: Dort, wo die monatlichen Abschläge noch nicht an die hohen Energiekosten angepasst wurden, soll die Unterstützung dann erfolgen, wenn die Belastungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung für 2022 besonders hoch sind. Deshalb müssen Vermieter die Entlastung mit der kommenden Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben.
- Abschläge schon angepasst: Hat der Vermieter die Abschläge in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes schon erhöht, kann der Mieter diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten. Alternativ kann der Dezember-Anteil aber auch als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt werden. Auch hier richten sich die Handlungsoptionen des Mieters danach, ob dieser eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder per Dauerauftrag bzw. einer monatlichen Einzelüberweisung zahlt (siehe oben bzw. im Online-Tool unten).
- Abschluss des Mietvertrages in den letzten neun Monaten: Mieter, die ihren Mietvertrag in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals abgeschlossen haben, dürfen ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten einbehalten.
Die Online-Hilfe des BMWK
Weitere Quellen:
- Mitteilung des BMWK vom 29.11.2022
- Informationsblatt der Bundesregierung: Dezemberabschlag für Gas und Wärme für Mieterinnen und Mieter
16.11.2022 | |
Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden passiert Bundestag und Bundesrat | |
Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden hat inzwischen den Bundestag und den Bundesrat passiert – und zwar als Entwurf für ein Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG-E) nach Art. 3 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Energierecht