Infektionsschutz - Was Betriebe jetzt wissen müssen
Die nachstehenden Antworten auf häufig gestellte Fragen enthalten vor diesem Hintergrund Empfehlungen für betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise zu deren Umsetzung.
Rechtsgrundlagen für die Festlegung von Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz durch den Arbeitgeber
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung. Auch in einzelnen Ländern bzw. Gebietskörperschaften können noch Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen.Darüber hinaus hat der Arbeitgeber abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festzulegen, um damit einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen. Dazu sind auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) geeignete Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen. Auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz bzw. des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG wird hingewiesen.
Sofern bekannt, sollte bei der Gefährdungsbeurteilung auch berücksichtigt werden, ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.
Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen (§ 28 b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis zum 19. März 2022) nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebot19s von Homeoffice besteht nicht. Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.
Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber darüber hinaus Vorgaben für Kunden, Geschäftspartner und Besucher für den Zugang zur Arbeitsstätte sowie für das Verhalten in der Arbeitsstätte machen, um beispielsweise eine Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vermeiden.
Können auch der Impfstatus bzw. der Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung von Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes berücksichtigt werden?
Eine Rechtsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, besteht nicht. Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Grundlage ist im Infektionsschutzgesetz nicht mehr vorhanden. In der Folge sind auch die auf dieser Grundlage erhobenen Daten zu löschen.Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein.
Empfehlungen zum Vorgehen bei Infektionsverdacht von Betriebsangehörigen
Was ist im Zusammenhang mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung zu beachten?Beschäftigte, bei denen Symptome einer Atemwegserkrankung auftreten, die auch auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, sollten sich umgehend testen lassen. Bei einem positiven Schnelltestergebnis gelten sie als Verdachtsfall und müssen sich in Isolation begeben, unabhängig davon, ob der Test bei einer öffentlichen Teststelle oder als Selbsttest durchgeführt wurde. In jedem Fall sollten sich die Betroffenen telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu überprüfen.
Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen COVID-19-Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich. Ein PCR-Nachtest ist von den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten, bei begleiteten Antigen-Schnelltests unterstützt das durchführende Fachpersonal.
Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich ebenfalls umgehend in Isolation begeben. Weitere Informationen hierzu sind in verschiedenen Sprachen auf der Seite des Robert Koch-Instituts oder über das Gesundheitsamt erhältlich.
Was ist zu beachten, wenn eine COVID-19-Erkrankung bestätigt wurde?
Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde, sind verpflichtet, sich zu isolieren und mögliche Länderregelungen zu beachten.
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Krankheitssymptomen, die dazu führen, dass Beschäftigte ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, wird durch die Ärztin oder den Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausgestellt. Auch bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ohne Krankheitssymptome kann grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden, wenn der Beschäftigte für seine Arbeit die Wohnung verlassen müsste.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
- Zusammen gegen Corona - Wann sollte ich in Quarantäne, wann muss ich in Isolierung?
- Bundesregierung - Regeln in den Ländern
- Kassenärztliche Bundesvereinigung - Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation
Welche Regeln sind bei einem Ausbruch im Betrieb zu beachten?
Für infizierte Beschäftigte gilt eine Pflicht zur Selbstisolierung nach länderspezifischen Vorgaben (siehe oben Frage II.2). Es liegt daher weiterhin im Interesse der Betriebe, Ausbrüche zu verhindern, da diese zu einer gleichzeitigen Abwesenheit aller infizierten Beschäftigten führen können, wodurch ein geregelter Arbeitsablauf erschwert wird.
Eine bundesgesetzliche Verpflichtung für enge Kontaktpersonen, sich in Quarantäne zu begeben, besteht nicht mehr, das RKI empfiehlt jedoch weiterhin dringend, sich zu isolieren.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Robert Koch Instituts.
Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus der Kontaktpersonen. Da Kontaktpersonen aktuell weder eine amtliche Quarantäne-Anordnung noch eine AU-Bescheinigung erhalten, sollten betriebliche Regelungen getroffen werden, die die Umsetzung der Empfehlung ermöglichen. Es sollte z. B. geprüft werden, ob die Möglichkeit der Arbeit von Zuhause besteht, eine bezahlte Freistellung sinnvoll ist oder eine Weiterarbeit vertretbar ist, indem ausreichende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der betrieblichen Personenkontakte von Kontaktpersonen getroffen werden können.
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Hier weiterlesen: FAQ BMAS (externer Link auf die Seite des BMAS)
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